Blog Füllungstherapie

Mehrkostenvereinbarung für eine Füllung richtig aufsetzen

Was nach dem Amalgamverbot und der neuen BEMA-Nr. 13 noch Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 SGB V sein können, was in die schriftliche Vereinbarung gehört und wie du GOZ minus BEMA korrekt abrechnest.

29.10.2026 5 Min Lesezeit

An 46 ist eine MOD-Kavität zu versorgen. Du hast der Patientin erklärt, dass die Kasse im Seitenzahn eine selbstadhäsive Füllung bezahlt, und sie möchte lieber eine geschichtete Kompositfüllung in Adhäsivtechnik. Bevor du die Anästhesie setzt, braucht es eine Mehrkostenvereinbarung. Hier steht, was seit dem Amalgamverbot noch Mehrkosten sein können, was in die Vereinbarung gehört und wie du richtig abrechnest.

§ 28 Abs. 2SGB V: Wählt der Versicherte mehr als die Kassenfüllung, trägt er die Mehrkosten selbst
1.1.2025Amalgamverbot und neue BEMA-Nr. 13, die Nrn. 13e bis h sind entfallen
53Punkte hat die BEMA-Nr. 13c für die dreiflächige Füllung
vorhermuss die Vereinbarung schriftlich vorliegen, vor Beginn der Behandlung

Was die Kasse seit 2025 bezahlt

Der Bewertungsausschuss hat die BEMA-Nr. 13 zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Mit ihr ist jedes ausreichende, zweckmäßige, erprobte und praxisübliche plastische Füllungsmaterial abgegolten. Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Kassenleistung. Im Seitenzahnbereich sind es selbstadhäsive Materialien, also solche, die kein zusätzliches Adhäsiv in einem eigenen Arbeitsschritt brauchen. Ist eine Füllung mit selbstadhäsivem Material nicht lege artis möglich, etwa wegen Ausdehnung oder Lage der Kavität, gehört ein Bulkfill-Komposit zur Kassenleistung. Welches Material im Einzelfall passt, entscheidest du.

BEMAKürzelLeistungPunkte ab 1.1.2025
13aF1einflächig33
13bF2zweiflächig41
13cF3dreiflächig53
13dF4mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich mit Schneidekante63

Die früheren Sonderregeln für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich bei Kindern unter 15 Jahren, Schwangeren, Stillenden und bei Amalgam-Kontraindikation sind laut KZBV ersatzlos entfallen. Für diese Gruppen gilt dasselbe wie für alle anderen.

Was noch Mehrkosten sein können

Der Beschluss zur BEMA-Nr. 13 zählt auf, was über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgeht.

Kassenleistung, keine Mehrkosten
  • selbstadhäsive Füllung im Seitenzahn
  • Bulkfill im Seitenzahn, wenn selbstadhäsiv nicht lege artis möglich ist
  • adhäsiv befestigte Füllung im Frontzahn
Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 SGB V möglich
  • Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung
  • adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahn außerhalb der Bulkfill-Ausnahme
  • Einlagefüllungen
  • Goldhämmerfüllungen
Keine Mehrkostenvereinbarung möglich

Die Mehrkostenregelung gilt laut Gesetz nicht, wenn intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Das ist dann eine reine Privatbehandlung, auch für die Begleitleistungen. Amalgam als Wunschleistung gibt es ebenfalls nicht mehr. Erlaubt ist es nur, wenn du es wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse bei dieser Patientin für zwingend notwendig hältst, und das musst du genau dokumentieren.

Schritt 1: Aufklären

Die Patientin muss wissen, dass sie eine mehrkostenfreie Füllung bekommen kann, wie diese aussieht und was die Alternative bringt. Dazu gehören Vor- und Nachteile, Risiken und die Kosten. Die KZV Bayerns rät, eine Überlegungsfrist einzuplanen. Eine Unterschrift im Behandlungsstuhl, mit Kofferdam schon auf dem Zahn, lässt ihr diese Frist nicht. Dokumentiere in der Karteikarte, welche Möglichkeiten du angeboten hast und wofür sie sich entschieden hat.

Schritt 2: Die Vereinbarung aufsetzen

§ 28 Absatz 2 SGB V verlangt eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Behandlung. Die Höhe der voraussichtlichen Mehrkosten muss für die Patientin erkennbar sein. Am klarsten ist ein Aufbau, der genau diese Rechnung abbildet:

  1. Geplante Leistung nach GOZ: Zahn, GOZ-Nummer, Leistungsbeschreibung, Faktor, Betrag.
  2. Abzug der Kassenleistung: Zahn, BEMA-Nummer, Punktzahl, Betrag.
  3. Mehrkosten: Differenz aus beiden, dazu der Hinweis, dass das endgültige Honorar erst nach der Behandlung feststeht.

Darunter kommen die Erklärung der Patientin, dass sie über die Alternativen aufgeklärt wurde und die Mehrkosten trägt, Ort, Datum und beide Unterschriften. Patientin und Praxis erhalten je eine Ausfertigung, die Aushändigung vermerkst du in der Akte.

Schritt 3: Richtig abrechnen

Die Kasse rechnet die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung ab. Du rechnest also die passende BEMA-Nr. 13 über die KZV ab, mit der Füllungslage in der Bemerkungsspalte. Die Patientin bekommt eine Rechnung nach GOZ, von der der BEMA-Betrag abgezogen ist.

  • Begleitleistungen wie Anästhesie rechnest du nur dann über die Kasse ab, wenn sie auch bei der Kassenfüllung angefallen wären.
  • Was darüber hinausgeht, vereinbarst du vorher gesondert als Privatleistung.
  • Liegt der Faktor über 2,3, braucht die GOZ-Rechnung eine Begründung, bezogen auf die einzelne Leistung.
Beispiel

Patientin, 34 Jahre, 46 MOD, Kavität mittelgroß, gut trockenzulegen. Kassenleistung wäre eine selbstadhäsive Füllung. Sie wählt eine geschichtete Kompositfüllung in Adhäsivtechnik.

  • GOZ 2100, dreiflächige Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, 642 Punkte, Faktor 2,3: 642 × 5,62421 ct × 2,3 = 83,05 Euro
  • abzüglich BEMA 13c: 53 Punkte × Punktwert deiner KZV für diese Kasse
  • Mehrkosten = 83,05 Euro minus BEMA-Betrag

Die BEMA-Punktwerte unterscheiden sich je nach KZV und Kassenart. Setz in die Vereinbarung deshalb den aktuellen Wert aus deinem Abrechnungsprogramm ein und nicht eine Zahl aus einem Musterformular.

Typische Fehler

  • Vereinbarung erst nach der Behandlung oder ohne Betrag unterschrieben.
  • Bulkfill als Mehrkosten berechnet, obwohl selbstadhäsiv nicht lege artis möglich war. Dann ist Bulkfill Kassenleistung.
  • Normale adhäsive Frontzahnfüllung als Mehrkosten berechnet. Mehrkosten gibt es im Frontzahn nur für die ästhetische Mehrfarbentechnik.
  • Austausch einer intakten Füllung über eine Mehrkostenvereinbarung abgerechnet.
  • Die volle GOZ-Gebühr berechnet und die BEMA-Nr. 13 nicht abgezogen oder nicht über die KZV abgerechnet.
  • Keine Ausfertigung für die Patientin.

Die Kasse zahlt immer die Füllung, die sie schuldet, und die Vereinbarung regelt nur den Unterschied, schriftlich und vor dem ersten Bohrer.

Wie du das Gespräch führst, steht in den Caseside-Lektionen Mehrkosten erklären und Aufklärung vor der Kompositfüllung. Die Materialfrage behandelt Selbstadhäsive Materialien und Bulkfill-Komposite, die Abrechnung BEMA und GOZ in der Füllungstherapie und den Umgang mit alten Füllungen Bestehende Amalgamfüllungen nach dem Verbot.

In Caseside46 Lektionen FüllungstherapieVon Kariesrisiko und Materialwahl über Adhäsivtechnik und Matrize bis zu Mehrkosten und Abrechnung, jeweils mit Fall, Selbstcheck und Quellen.

Häufige Fragen

Die Patientin möchte ausdrücklich Amalgam. Darf ich das als Privatleistung machen?

Nein. Seit 1. Januar 2025 ist Dentalamalgam nur noch zulässig, wenn du es wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse bei dieser Patientin für zwingend notwendig hältst. Ein Wunsch reicht nicht, auch nicht privat.

Gilt die Mehrkostenvereinbarung auch für ein Inlay?

Ja. Einlagefüllungen gehen über die Kassenleistung hinaus und sind im Beschluss zur BEMA-Nr. 13 ausdrücklich genannt. Die Behandlung, die dem Inlay vorausgeht, ist nach der jeweiligen BEMA-Nummer abrechenbar.

Der Patient will seine intakten Amalgamfüllungen loswerden. Was rechne ich ab?

Den Austausch intakter Füllungen übernimmt die Kasse nicht, und die Mehrkostenregelung gilt dafür nicht. Das ist eine Privatbehandlung, über die du vorher eine Vereinbarung triffst. Die KZBV weist darauf hin, dass es keinen Anlass gibt, intakte Amalgamfüllungen auszutauschen.

Gilt die zweijährige Gewährleistung auch bei Mehrkostenfüllungen?

Für Füllungen gilt nach § 136a SGB V eine zweijährige Gewähr. Ausgenommen sind unter anderem Milchzahnfüllungen, Zahnhalsfüllungen, mehr als dreiflächige Füllungen und Fälle mit besonderen Umständen wie Bruxismus. Ob die Gewähr bei einer Mehrkostenfüllung nur den Kassenanteil betrifft, kläre im Zweifel mit deiner KZV.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 28 Absatz 2. gesetze-im-internet.de
  2. Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen. Beschluss zur Änderung der BEMA-Nr. 13 mit entscheidungserheblichen Gründen, in Kraft ab 1. Januar 2025. Veröffentlicht mit Informationsschreiben der KZV Nordrhein vom 11.10.2024. kzvnr.de
  3. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Welche Zahnfüllungen gibt es? Stand Januar 2025. kzbv.de
  4. Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin. Checkliste BEMA-Nr. 13 zum 01.01.2025, Stand 21.11.2024. kzv-berlin.de
  5. Zehetmeier B, Öttl C. Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie. BZBplus 6/2023, S. 18–19. Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns. kzvb.de
  6. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), §§ 5 und 10 sowie Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), Nr. 2060 bis 2120. gesetze-im-internet.de
Sieben Tage, sieben Lektionen.

Eine Woche lang täglich eine Lektion in dein Postfach. Dieselben Inhalte wie in der App, die erste kommt noch heute.

Zum Newsletter Kostenlos und jederzeit abbestellbar.