BEMA und GOZ in der Füllungstherapie
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Zwei Systeme, eine Schnittstelle — und eine Neufassung zum Januar 2025, die viele Merklisten überholt hat.
„Wann kann ich über BEMA abrechnen?“
Die Antwort ist seit Januar 2025 eine andere als in den meisten Merklisten. Was sie gelernt hat, gilt nicht mehr.
Was seit 2025 gilt
| Versorgung | System |
|---|---|
| Frontzahn, adhäsiv befestigte Füllung | BEMA |
| Seitenzahn, selbstadhäsives Material | BEMA |
| Seitenzahn, Bulkfill im begründeten Ausnahmefall | BEMA |
| Leistung, die darüber hinausgeht | Mehrkosten nach GOZ |
| Andersartige Versorgung, etwa Inlay | Eigene Regelung |
| Privatpatient | GOZ |
Was entfallen ist: die Ausnahmeziffern für Komposit im Seitenzahnbereich bei Kindern unter fünfzehn Jahren, Schwangeren, Stillenden und Amalgamkontraindikation. Sie regelten den Ausweg vom Amalgam — den gibt es jetzt für alle.
Ein gesetzlich Versicherter, der die Regelversorgung erhält, wird über BEMA abgerechnet. Wählt er eine Leistung, die darüber hinausgeht, entstehen Mehrkosten — der Anteil der Regelversorgung bleibt aber BEMA-Leistung.
Bei einer andersartigen Versorgung — etwa einem Inlay statt einer Füllung — gilt eine eigene Regelung. Die Einzelheiten dazu unterscheiden sich und werden von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen konkretisiert.
Warum keine Doppelabrechnung
BEMA und GOZ schließen einander für dieselbe Leistung am selben Zahn aus. Wer beides ansetzt, rechnet dieselbe Leistung zweimal ab — das ist keine Auslegungsfrage, sondern ein Abrechnungsfehler mit erheblichen Folgen.
| Zulässig | Nicht zulässig |
|---|---|
| BEMA für die Regelversorgung, GOZ für den Mehraufwand | BEMA und GOZ für dieselbe Füllung |
| GOZ für eine andersartige Versorgung nach eigener Regelung | Beliebige Kombination |
| Getrennte Abrechnung für verschiedene Zähne | Doppelte Berechnung derselben Leistung |
Bei der Abrechnungsberatung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Landeszahnärztekammer.
Das ist praktisch wichtiger als jede Ziffernliste — gerade jetzt, wo sich die Systematik geändert hat und viele Zusammenstellungen im Umlauf sind, die den Stand vor 2025 abbilden. Eine Liste aus einer unklaren Quelle ist im Zweifel schlechter als keine.
Und bei einer Versorgung im begründeten Ausnahmefall: die Begründung. Wenn Bulkfill im Seitenzahnbereich als Ausnahme abgerechnet wird, muss der Grund erkennbar sein — der Befund, der die Regelversorgung nicht ausreichen lässt.
Das ist derselbe Grundsatz wie überall: Was nicht dokumentiert ist, lässt sich später nicht begründen.
Drei Fragen
Eine Kollegin fragt nach der Abrechnung von Komposit im Seitenzahnbereich. Welche Aussage trifft nicht zu?
Was gilt für die Zuordnung der Systeme?
Was gehört bei einer Versorgung im begründeten Ausnahmefall dokumentiert?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- Beschluss zur Neufassung der BEMA-Nr. 13 zum 1. Januar 2025 sowie die Abrechnungshinweise der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen — einschließlich des Wegfalls der Nrn. 13e bis 13h.Deckt ab: Neufassung der BEMA-Nr. 13, Wegfall der Nrn. 13e bis 13h und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung seit 2025
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) — einschließlich der Regelungen zu Steigerungssatz, Analogberechnung und Heil- und Kostenplan.Deckt ab: Systematik der privatzahnärztlichen Berechnung einschließlich Steigerungssatz und Heil- und Kostenplan
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 28 Absatz 2 — Mehrkostenregelung bei Füllungen: Wahl einer über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehenden Leistung gegen Mehrkosten.Deckt ab: Mehrkostenregelung als Schnittstelle zwischen beiden Systemen
- Abrechnungsberatung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Landeszahnärztekammer — verbindliche Auskunft zu Auslegungsfragen im Einzelfall.Deckt ab: verbindliche Auskunft zu Auslegungsfragen im Einzelfall
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