Füllungstherapie Vertiefung 7 Min

Mehrkosten erklären

Schritt 1 ·

Was du danach erklären kannst

Die Frage „kostet die weiße Füllung extra“ hat seit Januar 2025 eine andere Antwort als davor — und viele Praxen arbeiten noch mit dem alten Schema.

1Was sich zum Januar 2025 geändert hatVerbot und Neuregelung.
2Was jetzt zuzahlungsfrei istMehr als vorher.
3Wofür Mehrkosten noch entstehenWas über die Regelversorgung hinausgeht.
4Wie die Vereinbarung erfolgtSchriftlich, vorher.
7 MinutenVertiefung3 Selbstcheck-Fragen4 Quellen

„Kostet die weiße Füllung extra?“

Sprechstunde38 Jahre, gesetzlich versichert, Karies an 36. „Mein Kollege hat mir erzählt, dass die weiße Füllung im Seitenzahn extra kostet. Ist das wirklich so?“

Sein Kollege hat recht gehabt — bis Ende 2024. Seither ist die Antwort eine andere, und das ist eine gute Nachricht für ihn.

Der springende PunktSeit Januar 2025 sind zahnfarbene selbstadhäsive Materialien im Seitenzahnbereich die vertragszahnärztliche Versorgung — zuzahlungsfrei.

Was sich geändert hat

Zwei Dinge zum selben Datum. Mit der Verordnung (EU) 2024/1849 darf Dentalamalgam seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr verwendet werden. Zeitgleich wurde die BEMA-Nr. 13 neu gefasst.

Bis Ende 2024 Seit 2025
Seitenzahn, Regelversorgung Amalgam Selbstadhäsive Materialien
Seitenzahn, Ausnahmefall Bulkfill-Komposite
Frontzahn Adhäsiv befestigte Füllungen Unverändert
Ausnahmeziffern für bestimmte Gruppen Vorhanden Entfallen
Komposit im Seitenzahn In der Regel Mehrkosten Regelversorgung ist zahnfarben

Die letzte Zeile ist die Kernaussage für das Patientengespräch. Die Vorstellung, dass eine zahnfarbene Füllung im Seitenzahn grundsätzlich Zuzahlung bedeutet, stammt aus der Zeit vor 2025.

Sie regelten die Fälle, in denen Amalgam nicht in Betracht kam — Kinder unter fünfzehn Jahren, Schwangere, Stillende und Patienten mit Amalgamkontraindikation. Für diese Gruppen war Komposit im Seitenzahn zuzahlungsfrei.

Mit dem Wegfall von Amalgam wird diese Sonderregelung nicht mehr gebraucht: Was zuvor die Ausnahme war, ist jetzt für alle Versicherten die Regel.

Praktisch heißt das auch, dass die frühere Prüfung entfällt, ob eine Patientin unter eine dieser Gruppen fällt. Diese Unterscheidung gibt es nicht mehr.

Wofür Mehrkosten noch entstehen

Die Mehrkostenregelung besteht fort. Sie greift, wenn eine Leistung gewählt wird, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgeht.

Leistung Einordnung
Selbstadhäsives Material im Seitenzahn Regelversorgung — keine Zuzahlung
Bulkfill im begründeten Ausnahmefall Regelversorgung — keine Zuzahlung
Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung Geht darüber hinaus — Mehrkosten
Indirekte Versorgung, Inlay Andersartige Versorgung — eigene Regelung
⚠️ Wie die Vereinbarung erfolgt

Schriftlich und vor Behandlungsbeginn. Ohne die schriftliche Vereinbarung darf der Mehraufwand nicht berechnet werden — das ist gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig davon, ob der Patient mündlich zugestimmt hat.

Und die Vereinbarung setzt voraus, dass er die zuzahlungsfreie Alternative kennt. Wer nur die aufwendigere Versorgung darstellt und unterschreiben lässt, hat nicht wirksam vereinbart.

Beim Patienten aus dem Fallbeispiel ist die Antwort einfach: Nein, die zahnfarbene Füllung im Seitenzahn kostet nichts extra. Was er gehört hat, war bis Ende 2024 richtig.

Wenn tatsächlich Mehrkosten entstehen — etwa bei einer ästhetisch aufwendigeren Gestaltung —, gehört der Unterschied benannt: was die Regelversorgung leistet, was die Mehrleistung zusätzlich bringt und was sie kostet.

Was nicht hilft, ist die pauschale Aussage „weiße Füllungen kosten extra“. Sie ist seit 2025 falsch und erzeugt den Eindruck, dass eine gute Versorgung nur gegen Aufpreis zu haben ist.

Drei Fragen

Ein gesetzlich versicherter Patient fragt nach Zuzahlung für eine zahnfarbene Seitenzahnfüllung. Welche Aussage trifft nicht zu?

Die dritte. Diese Vorstellung stammt aus der Zeit vor 2025 — seither ist die Regelversorgung im Seitenzahnbereich zahnfarben.Offene FrageWarum sind die Ausnahmeziffern entfallen? Sie regelten die Fälle, in denen Amalgam nicht in Betracht kam. Was zuvor die Ausnahme war, ist jetzt für alle die Regel.

Wofür entstehen noch Mehrkosten?

Drei. Die beiden letzten sind Regelversorgung und damit zuzahlungsfrei.Offene FrageWie erfolgt die Vereinbarung? Schriftlich und vor Behandlungsbeginn — ohne sie darf der Mehraufwand nicht berechnet werden.

Was setzt eine wirksame Mehrkostenvereinbarung voraus?

Drei. Wer nur die aufwendigere Versorgung darstellt und unterschreiben lässt, hat nicht wirksam vereinbart.Offene FrageWas hilft im Gespräch nicht? Die pauschale Aussage, weiße Füllungen kosteten extra. Sie ist seit 2025 falsch und erzeugt den Eindruck, gute Versorgung gäbe es nur gegen Aufpreis.

Das, was hängenbleiben soll

Zahnfarben ist seit 2025 die Regel — Mehrkosten nur für das, was darüber hinausgeht.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 28 Absatz 2 — Mehrkostenregelung bei Füllungen: Wahl einer über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehenden Leistung gegen Mehrkosten.Deckt ab: Mehrkostenregelung bei Füllungen und die Wahl einer über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehenden Leistung
  • Beschluss zur Neufassung der BEMA-Nr. 13 zum 1. Januar 2025 sowie die Abrechnungshinweise der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen — einschließlich des Wegfalls der Nrn. 13e bis 13h.Deckt ab: Neufassung der BEMA-Nr. 13 zum 1. Januar 2025 und der Umfang der zuzahlungsfreien Versorgung
  • Bürgerliches Gesetzbuch § 630c Absatz 3 — wirtschaftliche Informationspflicht in Textform vor Behandlungsbeginn.Deckt ab: wirtschaftliche Informationspflicht in Textform vor Behandlungsbeginn
  • Verordnung (EU) 2024/1849 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber — Verwendungsverbot für Dentalamalgam seit dem 1. Januar 2025.Deckt ab: Amalgamverbot als Anlass der Neuregelung

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