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Steigerungssatz über 2,3 begründen: Formulierungen, die halten

Was § 5 und § 10 GOZ von einer Begründung über dem 2,3-fachen Satz verlangen, welche Formulierungen Beihilfe und PKV zurückweisen und wann du eine Vereinbarung nach § 2 GOZ brauchst. Mit Rechenbeispiel GOZ 2100.

29.10.2026 6 Min Lesezeit

Der Patient ruft an: Seine Beihilfe hat die Rechnung für die dreiflächige Kompositfüllung an 46 gekürzt. Auf der Rechnung steht Faktor 3,0 und als Begründung „erhöhter Zeitaufwand“. Die Behandlung war wirklich schwierig, nur steht das nirgends. Hier steht, was die GOZ von einer Begründung verlangt, welche Formulierungen Erstattungsstellen zurückweisen und wie eine Begründung aussieht, die hält.

2,3Gebührensatz für die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung
3,5Obergrenze des Gebührenrahmens ohne abweichende Vereinbarung
je Leistungmuss die Begründung jeder gesteigerten Gebührennummer zugeordnet sein
5,62421 ctPunktwert der GOZ, mit dem die Punktzahl jeder Leistung multipliziert wird

Was die GOZ verlangt

§ 5 GOZ gibt den Rahmen vor: Die Gebühr liegt zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb dieses Rahmens bestimmst du sie nach billigem Ermessen, und zwar nach der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie den Umständen bei der Ausführung. Der 2,3-fache Satz bildet die durchschnittliche Leistung ab. Darüber darfst du nur gehen, wenn Besonderheiten dieser Kriterien es rechtfertigen. Unterdurchschnittliche Leistungen sind niedriger zu berechnen.

§ 10 Absatz 3 GOZ regelt die Form. Liegt die Gebühr über dem 2,3-fachen Satz, musst du das schriftlich begründen, bezogen auf die einzelne Leistung, verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen. Auf Verlangen musst du die Begründung näher erläutern. Die Begründung gehört auf die Rechnung, denn erst eine Rechnung nach den Vorgaben der GOZ macht die Vergütung fällig.

Was nicht zählt

Bemessungskriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung stecken, bleiben außer Betracht. Die GOZ-Nummern 2060 bis 2120 enthalten zum Beispiel ausdrücklich die Adhäsivtechnik und „gegebenenfalls“ die Mehrschichttechnik. „Aufwendige Schichttechnik“ begründet bei einer Kompositfüllung deshalb für sich allein keinen höheren Faktor.

Die drei Kriterien und was dahinter stehen kann

KriteriumGemeint istBeispiele laut BZÄK
Schwierigkeitintellektuelle, konzentrative, körperliche Belastung bei dieser Leistung, auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfallskomplexer Befund, Grunderkrankungen, mangelnde Mitarbeit
Zeitaufwandmehr Zeit als bei der durchschnittlichen Leistungdurch das Krankheitsbild oder ein besonders zeitaufwendiges Verfahren
Umstände bei der AusführungAuffangtatbestand für alles, was nicht unter die anderen beiden fälltVerständigungsschwierigkeiten, Behandlung zur Unzeit oder am Unfallort, hohe Infektiosität

Die Kriterien stehen gleichberechtigt nebeneinander und gehen ineinander über. Was schwierig ist, dauert oft auch länger. Du musst also nicht jedes Kriterium einzeln abarbeiten. Die Begründung muss aber zeigen, welches konkret vorlag.

Was Erstattungsstellen beanstanden

Beihilfestellen und private Versicherer lesen die Begründung genau. Das VG München hat in einem von der BZÄK dokumentierten Verfahren (Az. M 17 K 17.5823) eine ganze Reihe von Begründungen nicht gelten lassen. Das Gericht verlangte, dass die Besonderheit in der Person des Patienten liegt und vom Großteil der Fälle abweicht.

  • Übliche zahnärztliche Standards wie langsames Injizieren oder minimalinvasives Präparieren.
  • Die Lage des Zahns, etwa Seitenzahn oder Nähe zur Kieferhöhle, und tiefe Kavitäten.
  • Allgemein bekannte Umstände wie Restfeuchtigkeit, Nebenkanäle oder Speichelfluss, wenn sie nicht konkret am Patienten belegt sind.
  • Digitale Röntgentechnik, weil sie inzwischen üblich ist.
  • Pauschale, formelhafte Angaben ohne Bezug zum Einzelfall.

Anerkannt hat das Gericht dagegen eine Position, bei der ein konkreter Befund genannt war: Sulkusfluid. Die BZÄK stellt in ihrer Stellungnahme stärker auf die einzelne Leistung ab und verweist auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.06.2025 (Az. 13 U 19/24), das auch besonders aufwendige Techniken und Verfahren als Umstand bei der Ausführung anerkennt. Für die Praxis heißt das: Wer einen patientenbezogenen Befund nennen kann, steht am sichersten.

Ebenfalls problematisch ist ein Faktor, der unabhängig vom Fall bei allen Leistungen gleich gesetzt wird. Die BZÄK bewertet die durchgängige Anwendung eines erhöhten Satzes ohne Bezug zu den Kriterien als Verstoß gegen die GOZ.

Schwache und tragfähige Begründungen

Die folgenden Formulierungen sind selbst formulierte Beispiele, keine geprüften Textbausteine. Sie zeigen das Prinzip: Kriterium plus konkreter Befund an diesem Patienten.

Schwach
  • „Erhöhter Zeitaufwand.“
  • „Schwierige Behandlung.“
  • „Seitenzahn, schlechte Zugänglichkeit.“
  • „Aufwendige Mehrschichttechnik.“
  • „Tiefe Karies.“
  • „Faktor nach Praxisstandard.“
Tragfähig
  • „Erhöhte Schwierigkeit: Papille 46/47 entzündlich geschwollen, anhaltende Blutung und Sulkusfluid trotz Retraktion, Trockenlegung nur mit mehrfachem Wechsel möglich.“
  • „Erhöhter Zeitaufwand: ausgeprägter Würgereiz, Arbeiten nur in kurzen Intervallen mit Pausen möglich.“
  • „Erhöhte Schwierigkeit: Mundöffnung auf ca. 25 mm eingeschränkt, Instrumentenzugang zu 47 deutlich erschwert.“
  • „Umstände bei der Ausführung: Verständigung nur über Dolmetscher, Anweisungen während der Behandlung mehrfach wiederholt.“

Stichworte reichen nach dem BZÄK-Kommentar in der Regel aus. Eine Gesamtbegründung für die ganze Sitzung genügt nur, wenn ein Kriterium tatsächlich alle Leistungen gleich betroffen hat, zum Beispiel ein Würgereiz, der jede Leistung erschwert. Die bloße Wiederholung des Kriteriums ohne Befund genügt nie.

Beispiel

GOZ 2100, dreiflächige Kompositfüllung in Adhäsivtechnik, 642 Punkte. Der Gebührensatz ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert, gerundet wird erst nach der Multiplikation mit dem Faktor.

  • 1,0-fach: 642 × 5,62421 ct = 36,11 Euro
  • 2,3-fach: 83,05 Euro
  • 3,0-fach: 108,32 Euro
  • 3,5-fach: 126,38 Euro

Rechnungszeile mit Faktor 3,0 (Beispiel): „46 MOD, GOZ 2100, Faktor 3,0, 108,32 Euro. Begründung: erhöhte Schwierigkeit, Papille 46/47 entzündlich geschwollen, anhaltende Blutung und Sulkusfluid trotz Retraktion, Trockenlegung mehrfach erneuert.“

Wenn 3,5 nicht reicht: die Vereinbarung nach § 2 GOZ

Über den 3,5-fachen Satz kommst du nur mit einer abweichenden Vereinbarung. Sie muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung schriftlich getroffen werden. Hinein gehören Nummer und Bezeichnung der Leistung, der vereinbarte Steigerungssatz, der sich daraus ergebende Betrag und die Feststellung, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Patient bekommt einen Abdruck.

  • Punktzahl und Punktwert lassen sich nicht abweichend vereinbaren, nur der Faktor.
  • Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.
  • Eine Begründung musst du bei vereinbartem Faktor nur auf Verlangen liefern, und nur soweit das Überschreiten auch ohne Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre.

Eine Begründung hält, wenn jemand, der nicht dabei war, daraus erkennt, was bei diesem Patienten an diesem Zahn anders war als sonst.

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Häufige Fragen

Reichen Stichworte als Begründung?

Nach dem Kommentar der BZÄK in der Regel ja. Sie müssen aber einen konkreten Bezug zum Fall haben. „Erhöhter Zeitaufwand“ allein reicht nicht, „erhöhter Zeitaufwand wegen ausgeprägtem Würgereiz“ schon eher.

Der Patient will die Begründung genauer erklärt haben. Muss ich das schriftlich tun?

§ 10 Absatz 3 GOZ verlangt nur, dass du sie auf Verlangen näher erläuterst. Nach dem BZÄK-Kommentar ist das grundsätzlich auch mündlich möglich. Weil Erstattungsstellen oft eine schriftliche Erläuterung wollen, sieht der Kommentar sie als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.

Kann ich einfach immer den 2,3-fachen Satz nehmen?

Die GOZ sieht vor, dass unterdurchschnittliche Leistungen niedriger berechnet werden. Die BZÄK hält die schematische Anwendung eines einheitlichen Faktors ohne Bezug zu den Kriterien für einen Verstoß gegen die GOZ.

Brauche ich bei einem vereinbarten Faktor von 4,0 eine Begründung auf der Rechnung?

Nicht automatisch. Bei einer Vereinbarung nach § 2 GOZ musst du das Überschreiten nur auf Verlangen schriftlich begründen, soweit es auch ohne Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre.

Quellen

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987, §§ 2, 5 und 10 sowie Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), in der jeweils geltenden Fassung. gesetze-im-internet.de
  2. Bundeszahnärztekammer, Ausschuss Gebührenrecht. Stellungnahme: Steigerungssatz gemäß § 5 GOZ, August 2025. bzaek.de
  3. Bundeszahnärztekammer. GOZ-Kommentar, § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. bzaek.de
  4. Bundeszahnärztekammer. GOZ-Kommentar, § 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung. bzaek.de
  5. Bundeszahnärztekammer. GOZ-Kommentar, § 2 Abweichende Vereinbarung. bzaek.de
  6. VG München, Az. M 17 K 17.5823: Begründungsanforderung bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes. Urteilsdatenbank der Bundeszahnärztekammer. bzaek.de
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