Amalgam-Aus seit 2025: Was du jetzt in die Seitenzahnfüllung legst und wie du sie abrechnest
Verordnung (EU) 2024/1849, neue BEMA-Nr. 13, selbstadhäsive Materialien und Bulkfill als Ausnahme, Mehrkostenvereinbarung nach § 28 SGB V mit Rechenbeispiel.
Okklusal-distale Karies an 36, gesetzlich versichert, und der Patient fragt: „Was kriege ich denn jetzt, wo es kein Amalgam mehr gibt? Und muss ich was dazuzahlen?“ Seit dem 1. Januar 2025 ist die Antwort eine andere als im Studium. Hier steht, was die EU-Verordnung erlaubt, welches Material im Seitenzahnbereich Kassenleistung ist, wie du die BEMA-Nr. 13 abrechnest und wie eine Mehrkostenvereinbarung aussieht.
Was die EU-Verordnung regelt
Die Verordnung (EU) 2024/1849 hat die Quecksilberverordnung geändert. Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, außer die Zahnärztin oder der Zahnarzt hält es wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse des Patienten für zwingend notwendig. Seit dem 1. Juli 2026 sind auch Einfuhr und Herstellung verboten, mit Ausnahme genau für diese Einzelfälle. Eine Verlängerung bis Mitte 2026 hätten Mitgliedstaaten beantragen können, Deutschland hat davon nach Angaben der KZV Berlin keinen Gebrauch gemacht.
Die KZV Berlin beschreibt die Ausnahme als sehr restriktiv, etwa für vulnerable Patientengruppen, bei denen andere Versorgungen mangels Compliance ausscheiden. Wer Amalgam im Einzelfall legt, begründet und dokumentiert das genau. Auf Wunsch oder als Privatleistung darf Amalgam nicht mehr gelegt werden.
Was jetzt Kassenleistung ist
Die Behandlungsrichtlinie des G-BA gibt den Rahmen vor: Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer Indikation verwendet werden, adhäsiv befestigte Füllungen sind im Seitenzahngebiet nur in Ausnahmefällen Kassenleistung, im Frontzahnbereich in der Regel das Mittel der Wahl. Laut G-BA wurde die Richtlinie zuletzt am 16.12.2021 geändert, wegen des Amalgamverbots also nicht angepasst. Die konkrete Umsetzung steht im BEMA, beschlossen vom Bewertungsausschuss am 2. Oktober 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
| BEMA-Nr. | Leistung | Punkte bis 2024 | Punkte ab 2025 |
|---|---|---|---|
| 13a | einflächig | 32 | 33 |
| 13b | zweiflächig | 39 | 41 |
| 13c | dreiflächig | 49 | 53 |
| 13d | mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante | 58 | 63 |
| 13e–h | bisherige Füllungen im Seitenzahnbereich bei Kontraindikation gegen Amalgam | abrechenbar | entfallen |
Die Leistungsbeschreibung umfasst Präparation, plastische Füllung einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, Matrize oder andere Formhilfen und Politur. Die Abrechnungsbestimmung Nr. 1 sagt seit 2025 wörtlich: Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite, Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung. Neben 13a und 13b ist die Nr. 16 nicht abrechenbar.
Welches Material du in die Seitenzahnfüllung legst
„Selbstadhäsiv“ heißt: Das Material braucht kein zusätzliches Adhäsiv in einem eigenen Arbeitsschritt. Bulkfill-Komposite mit Haftvermittler kommen nur in Frage, wenn eine Füllung mit selbstadhäsivem Material nicht lege artis möglich ist. Als Gründe nennt die KZV Berlin Ausdehnung und Lage der Kavität, außerdem spielen Kavitätengröße, Compliance, Kariesrisiko und Parafunktionen eine Rolle. Welches Material im Einzelfall ausreichend und zweckmäßig ist, entscheidest du.
| Materialgruppe | Einordnung im Seitenzahn | Was du wissen musst |
|---|---|---|
| Glasionomerzement, hochvisköser GIZ, Glashybrid | selbstadhäsiv, Kassenleistung | für große Klasse-II-Füllungen und Höckerersatz in der Regel ungeeignet |
| Kunststoffmodifizierter GIZ, GIZ-Komposit-Hybrid, Glascarbomer | selbstadhäsiv, Kassenleistung | mechanisch stabiler als konventioneller GIZ, Herstellerfreigabe für die Kavitätenklasse prüfen |
| Selbstadhäsives Komposit, Alkasit ohne Primer | selbstadhäsiv, Kassenleistung | selbstadhäsive Komposite eher für kleinere Klasse-I-Füllungen |
| Bulkfill-Komposit mit Adhäsiv | Kassenleistung im Ausnahmefall | Begründung in die Karteikarte |
| Komposit in Adhäsivtechnik (geschichtet) | über die Kassenleistung hinaus | Mehrkostenvereinbarung |
Ist die Indikation für eine Füllung überschritten, ist eine Teil- oder Vollkrone die Alternative.
Mehrkosten richtig vereinbaren
Nach § 28 Abs. 2 SGB V tragen Versicherte die Mehrkosten selbst, wenn sie eine über die Kassenleistung hinausgehende Füllung wählen. Die Kasse rechnet die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung ab, also die BEMA-Nr. 13. Vor Beginn der Behandlung braucht es eine schriftliche Vereinbarung. Über die Kassenleistung hinaus gehen laut BEMA unter anderem Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung, adhäsiv befestigte Seitenzahnfüllungen außerhalb der Bulkfill-Ausnahme, Einlagefüllungen und Goldhämmerfüllungen.
Die Mehrkostenregelung gilt nicht, wenn intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Eine intakte Amalgamfüllung auf Patientenwunsch zu ersetzen, ist also eine reine Privatleistung.
Patient, AOK-versichert in Niedersachsen, Karies 36 OD, zweiflächig. Er wünscht eine geschichtete Kompositfüllung in Adhäsivtechnik. Die Zahnärztekammer Niedersachsen rechnet mit dem Primärkassen-Punktwert 2025 von 1,2572 €. Kassenanteil: BEMA 13b, 41 Punkte × 1,2572 € = 51,55 €. Privat: GOZ 2080 zum 2,3-fachen Satz = 71,92 €. Mehrkosten für den Patienten: 71,92 € − 51,55 € = 20,37 €. Beides steht vor Behandlungsbeginn in der unterschriebenen Mehrkostenvereinbarung. Deinen eigenen Punktwert findest du im Rundschreiben deiner KZV, er unterscheidet sich je nach Bundesland, Kassenart und Jahr.
Was du dem Patienten sagst
Kurz und ohne Wertung. Eine Formulierung, die in der Praxis funktioniert:
- „Amalgam ist seit 2025 in der EU verboten. Die Kasse bezahlt Ihnen eine zahnfarbene Füllung aus einem Material, das ohne Klebetechnik am Zahn haftet.“
- „Bei größeren Füllungen kann ich ein festeres Kunststoffmaterial verwenden, das ist dann auch Kassenleistung.“
- „Wenn Sie eine geschichtete Kunststofffüllung in Klebetechnik möchten, zahlen Sie die Differenz, bei diesem Zahn etwa 20 €. Das unterschreiben wir vorher.“
Für die Mehrkostenvereinbarung muss die Patientin oder der Patient vor der Behandlung wissen, was die Kassenleistung ist und was die gewählte Alternative kostet. Die Entscheidung dokumentierst du.
Im Seitenzahn ist das selbstadhäsive Material die Kassenleistung, Bulkfill die begründete Ausnahme und alles darüber eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung.
Mehr dazu in den Caseside-Lektionen Selbstadhäsive Materialien und Bulkfill-Komposite, Glasionomerzemente und Glashybride, BEMA und GOZ in der Füllungstherapie, Mehrkosten erklären und Bestehende Amalgamfüllungen nach dem Verbot.
In Caseside46 Lektionen FüllungstherapieVon der Materialwahl über Matrizen und Schichttechnik bis zur Abrechnung nach BEMA und GOZ, jeweils mit Fall, Selbstcheck und Quellen.›Häufige Fragen
Darf ich Amalgam noch legen, wenn der Patient es ausdrücklich will?
Nein. Die Verordnung erlaubt Amalgam nur, wenn du es wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse des Patienten für zwingend notwendig hältst. Ein Wunsch reicht dafür nicht, auch nicht als Privatleistung.
Ist eine Bulkfill-Füllung im Seitenzahn automatisch Kassenleistung?
Nur im Ausnahmefall, wenn eine Füllung mit selbstadhäsivem Material nicht lege artis möglich ist. Den Grund, zum Beispiel die Ausdehnung der Kavität, schreibst du in die Dokumentation.
Was ist mit den alten Nummern 13e bis 13h?
Sie sind zum 1. Januar 2025 entfallen. Sie galten für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich, wenn Amalgam kontraindiziert war. Diese Ausnahme ist mit dem Amalgamverbot gegenstandslos geworden.
Gilt die zweijährige Gewährleistung auch für die neuen Füllungen?
Ja, nach § 136a Abs. 4 SGB V übernimmst du für Füllungen zwei Jahre Gewähr. Ausgenommen sind unter anderem Milchzahnfüllungen, Zahnhalsfüllungen, mehr als dreiflächige Füllungen und Eckenaufbauten.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber. ABl. L 2024/1849. eur-lex.europa.eu
- Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen. Beschluss zur Änderung der BEMA-Nr. 13 (Amalgamverbot) vom 02.10.2024, in Kraft ab 01.01.2025. kzbv.de
- Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin. Informationen der KZV Berlin zum Amalgamverbot ab 2025, BEMA-Nr. 13 ab 01.01.2025. kzv-berlin.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss. Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), Fassung vom 24.09.2003, zuletzt geändert am 16.12.2021, in Kraft seit 09.03.2022, Abschnitt B.III. g-ba.de
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Abs. 2. gesetze-im-internet.de
- Zahnärztekammer Niedersachsen. Wiesner A. Mehrkosten-Vereinbarung: Darf’s ein bisschen mehr sein? Teil 3. zkn.de
Eine Woche lang täglich eine Lektion in dein Postfach. Dieselben Inhalte wie in der App, die erste kommt noch heute.
Zum Newsletter Kostenlos und jederzeit abbestellbar.Weiterlesen
Lehrmaterial für die zahnmedizinische Aus- und Weiterbildung, keine Handlungsanweisung für den Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Leitlinien und die Fachinformation des verwendeten Präparats.