Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Zwei Rollen, die regelmäßig verwechselt werden — und eine verbreitete Annahme, die für die Zahnmedizin so nicht zutrifft.
„Was muss ich eigentlich tun?“
Die Frage ist gut gestellt. Vorher lohnt allerdings eine Klärung: In welcher Rolle ist er überhaupt zuständig?
Die beiden Rollen
| Strahlenschutzverantwortlicher | Strahlenschutzbeauftragter | |
|---|---|---|
| Wer | Wer die Röntgeneinrichtung betreibt — der Praxisinhaber | Eine bestellte Person mit Fachkunde |
| Wie | Ergibt sich aus der Betreiberstellung | Durch schriftliche Bestellung |
| Wann | Immer | Nur wenn für den Strahlenschutz erforderlich |
| Zweck | Trägt die Verantwortung für den Strahlenschutz | Nimmt Aufgaben in abgegrenztem Bereich wahr |
Für die Zahnmedizin wird in den meisten Bundesländern keine Notwendigkeit gesehen, wenn der Praxisinhaber selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt — was der Regelfall ist. Er nimmt die Aufgaben dann als Verantwortlicher wahr, ohne dass eine zusätzliche Bestellung nötig wäre.
Anders kann es bei größeren Einrichtungen oder besonderen Konstellationen liegen. Die Auskunft der zuständigen Behörde oder Kammer ist hier maßgeblich — die Handhabung unterscheidet sich regional.
Welche Pflichten in jedem Fall bestehen
Sie hängen nicht an der Bestellung, sondern an der Betreiberstellung — sie bestehen also auch dort, wo kein Beauftragter bestellt ist.
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Unterweisung | Alle Personen, die mit ionisierender Strahlung umgehen — regelmäßig und dokumentiert |
| Qualitätssicherung | Abnahme- und Konstanzprüfungen sicherstellen und aufzeichnen |
| Gesetzestexte verfügbar halten | Zur Einsicht, für alle Betroffenen |
| Behörde informieren | Bei Anzeige- und Genehmigungserfordernissen sowie bei Änderungen |
| Aufzeichnungen führen | Über jede Anwendung am Menschen |
Wird eine Röntgeneinrichtung von mehreren Strahlenschutzverantwortlichen eigenverantwortlich genutzt — etwa in einer Gemeinschaftspraxis oder bei Praxisgemeinschaften —, sind die Pflichten vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. Der Vertrag ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Das wird häufig übersehen, weil es in der Einzelpraxis keine Rolle spielt — bei einer Begehung in einer Gemeinschaftspraxis ist es einer der ersten Punkte.
Drei Fragen
Ein Praxisinhaber fragt nach seinen Pflichten im Strahlenschutz. Welche Aussage trifft nicht zu?
Welche Pflichten bestehen unabhängig von einer Bestellung?
Was gilt, wenn mehrere Behandler dieselbe Röntgeneinrichtung eigenverantwortlich nutzen?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), in Kraft seit dem 31. Dezember 2018 — einschließlich der Regelungen zu Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten sowie zu den Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung am Menschen.Deckt ab: Stellung und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen ist
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), in Kraft seit dem 31. Dezember 2018 — sie ersetzt die frühere Röntgenverordnung; die Regelungen zum Röntgenpass wurden nicht übernommen.Deckt ab: Unterweisungspflichten und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei mehreren Strahlenschutzverantwortlichen
- Auskünfte und Merkblätter der zuständigen Landeszahnärztekammer — sie konkretisieren die landesrechtlich unterschiedlich gehandhabten Anforderungen und sind die verbindliche Auskunftsstelle im Einzelfall.Deckt ab: landesrechtlich unterschiedliche Handhabung der Bestellungspflicht in der Zahnmedizin
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