Kieferorthopädie Vertiefung 6 Min

Als Kind begonnen, als Erwachsener weiterführen

Schritt 1 ·

Was du danach erklären kannst

Die erste Phase wurde abgeschlossen, die zweite nie begonnen. Was davon noch trägt und was verloren ist, hängt daran, welche Art von Wirkung die erste Phase hatte.

1Was von der ersten Phase bleibtZwei Wirkungen mit unterschiedlicher Haltbarkeit.
2Was ohne Wachstum noch nachzuholen istDie zweite Phase — meistens vollständig.
3Welche Unterlagen die Planung tragenUnd warum die Aufbewahrungsfrist hier zählt.
4Was zur Kostenfrage giltDie Altersgrenze ist maßgeblich.
6 MinutenVertiefung3 Selbstcheck-Fragen4 Quellen

„Kann man das jetzt noch nachholen?“

Sprechstunde22 Jahre. Als Kind wurde eine erste Behandlungsphase mit einer herausnehmbaren Apparatur abgeschlossen, die zweite Phase kam wegen eines Umzugs nie zustande. Jetzt bestehen wieder Engstand und Platzprobleme. „Ich hatte als Kind schon eine Zahnspange, aber die Phase 2 ist nie gemacht worden. Kann man das jetzt noch nachholen?“

Die zweite Phase ja — was die erste bewirkt hat, ist die interessantere Frage.

Der springende PunktWas die erste Phase am Wachstum erreicht hat, bleibt. Was sie an den Zähnen erreicht hat, hält nur mit Retention — und die endete mit der Phase.

Was von der ersten Phase bleibt

Wirkung Haltbarkeit
Beeinflussung der Kieferrelation Bleibt — sie ist in die Entwicklung eingegangen
Transversale Erweiterung Bleibt weitgehend, wenn sie skelettal wirksam war
Zahnstellung Hält nur mit Retention — sonst Rückbewegung
Platzgewinn im Zahnbogen Geht ohne Retention teilweise verloren

Das erklärt den Befund im Fallbeispiel. Engstand und Platzprobleme sind dentale Befunde — genau die, die ohne Retention zurückkommen. Ob die skelettale Wirkung der ersten Phase erhalten ist, lässt sich nur über die Diagnostik klären, und sie ist die eigentlich wichtige Information für die Neuplanung.

Die zweite Phase besteht in aller Regel aus dentalen Maßnahmen — der Einordnung der Zähne in die durch die erste Phase geschaffene Situation. Diese Maßnahmen sind vom Wachstum unabhängig und lassen sich vollständig nachholen.

Was nicht mehr geht, sind wachstumsbeeinflussende Maßnahmen. Hat die erste Phase ihr Ziel nicht vollständig erreicht, lässt sich das nicht nachholen — dann bleiben die dentale Kompensation und die chirurgische Option.

Welche Unterlagen die Planung tragen

Unterlage Was sie zeigt
Behandlungsplan der ersten Phase Was das Ziel war
Modelle vor und nach Phase 1 Was tatsächlich erreicht wurde
Fernröntgenseitenbild Die skelettale Ausgangs- und Endsituation
Fotos Der Verlauf, oft am anschaulichsten

Die behandelnde Praxis unterliegt einer Aufbewahrungspflicht, und der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Behandlungsdokumentation. Bei einer Behandlung, die über zehn Jahre zurückliegt, kann die Frist allerdings abgelaufen sein — dann ist die Anfrage trotzdem einen Versuch wert, viele Praxen bewahren länger auf.

⚠️ Zur Kostenfrage

Maßgeblich ist die Altersgrenze: Ab achtzehn besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr, unabhängig davon, ob eine frühere Behandlung abgeschlossen wurde oder nicht. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, klärt die kieferorthopädische Praxis mit der Krankenkasse — eine Zusage von dir wäre eine Vermutung.

Drei Fragen

Eine 22-Jährige hat als Kind die erste Behandlungsphase abgeschlossen, die zweite nie begonnen. Welche Aussage trifft nicht zu?

Die dritte. Zahnstellung hält nur mit Retention — genau das erklärt den aktuellen Befund mit Engstand und Platzproblemen.Offene FrageWas bleibt denn? Was am Wachstum erreicht wurde, ist in die Entwicklung eingegangen und bleibt. Die Unterscheidung zwischen skelettaler und dentaler Wirkung ist deshalb die zentrale Frage bei der Neubeurteilung.

Welche Unterlagen sind für die Neuplanung wertvoll?

Drei. Die Erinnerung ist keine Befundgrundlage, und Abrechnungsunterlagen sagen über den Befund nichts.Offene FrageWas, wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist? Die Anfrage ist trotzdem einen Versuch wert — viele Praxen bewahren länger auf. Und wenn nichts mehr da ist, wird eben neu befundet.

Wie beantwortest du die Kostenfrage?

Die erste. Die Altersgrenze ist maßgeblich, unabhängig davon, ob eine frühere Behandlung abgeschlossen wurde. Eine Zusage von dir wäre eine Vermutung.Offene FrageWarum ist das wichtig? Weil die Patientin sonst mit einer Erwartung in die kieferorthopädische Praxis geht, die dort korrigiert werden muss — und das belastet beide Seiten.

Das, was hängenbleiben soll

Was am Wachstum erreicht wurde, bleibt — was an den Zähnen, nur mit Retention.

Quellen

  • S3-Leitlinie „Ideale Behandlungszeitpunkte kieferorthopädischer Anomalien“, AWMF-Register-Nr. 083-038, Stand Dezember 2021, gültig bis Dezember 2026. Federführend Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie und DGZMK.Deckt ab: Bedeutung des Wachstums für die zweite Behandlungsphase und was nach Wachstumsabschluss noch möglich ist
  • Bürgerliches Gesetzbuch § 630f und § 630g — Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie das Recht des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation.Deckt ab: Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht in die Unterlagen der früheren Behandlung
  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 29 — kieferorthopädische Behandlung einschließlich der Altersgrenze, der Regelung zum Eigenanteil und dessen Erstattung nach Abschluss der Behandlung.Deckt ab: Altersgrenze der Leistungspflicht und Regelungen bei nicht abgeschlossener Behandlung
  • S2k-Leitlinie „Ideale Zeitpunkte und Maßnahmen der kieferorthopädischen Diagnostik“, AWMF-Registernummer 083-050, Stand Juni 2025, federführend Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie und DGZMK.Deckt ab: diagnostische Beurteilung des aktuellen Befunds im Verhältnis zum Ergebnis der ersten Phase

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