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Festzuschüsse 2027: Was ich Patienten jetzt zum Zahnersatz sagen muss

Ab 1. Januar 2027 sinken die Festzuschüsse um zehn Prozentpunkte, maßgeblich ist das Bewilligungsdatum. Was das in Euro bedeutet, wie du es im Gespräch erklärst und was bis Jahresende zu tun ist.

29.10.2026 6 Min Lesezeit

Die Patientin hat in der Zeitung gelesen, dass Zahnersatz ab Januar teurer wird. Jetzt sitzt sie mit einer erneuerungsbedürftigen Brücke vor dir und fragt, ob sie sich beeilen muss und was das für sie konkret bedeutet. Hier steht, was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz an den Festzuschüssen ändert, welcher Stichtag zählt, wie viel Geld es im Beispiel ausmacht und wie du es in zwei Minuten erklärst.

50 %Festzuschuss ohne Bonus für Pläne, die ab 1. Januar 2027 bewilligt werden, bisher 60 %
65 %höchste Bonusstufe nach zehn Jahren Vorsorge, bisher 75 %
31.12.2026letzter Tag, an dem eine Bewilligung noch nach altem Recht erfolgt
100 %Härtefälle bekommen die Regelversorgung weiter voll bezahlt

Was sich ändert

Das Gesetz stammt vom 24. Juli 2026 und wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderung an § 55 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Festzuschüsse gehen damit auf das Niveau zurück, das bis September 2020 galt.

Stufebewilligt bis 31.12.2026bewilligt ab 1.1.2027
ohne Bonus60 %50 %
Bonus nach 5 Jahren70 %60 %
Bonus nach 10 Jahren75 %65 %
Härtefall60 % + 40 % = 100 %50 % + 50 % = 100 %

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Beträge, die der G-BA für die Regelversorgung des jeweiligen Befunds festsetzt. Das System bleibt befundbezogen. Wer gleich- oder andersartig versorgt wird, bekommt den Festzuschuss zum Befund und trägt die Mehrkosten. Für Härtefallpatienten, die über die Regelversorgung hinausgehen, zahlt die Kasse weiter nur den Betrag in Höhe der Regelversorgung.

Der Stichtag ist die Bewilligung

Der neue § 55 Absatz 6 SGB V sagt: Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt das alte Recht. Es zählt also das Datum, an dem die Kasse den Heil- und Kostenplan genehmigt. Das Datum, an dem du den Plan erstellst oder absendest, spielt keine Rolle, und der Tag der Eingliederung ebenfalls nicht.

  • Plan im Dezember gesendet, Bewilligung im Januar: neue, niedrigere Sätze.
  • Bewilligung im Dezember, Eingliederung im März: alte Sätze, solange die Arbeit in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird.
  • Behandlungsbeginn vor der Bewilligung: ist nicht der Weg. Mit der Behandlung darf grundsätzlich erst nach der Festsetzung des Festzuschusses begonnen werden.

Die Kasse braucht für die Prüfung laut KZBV in der Regel nur wenige Tage. Lässt sie den Plan begutachten, kann es bis zu sechs Wochen dauern. Wer Mitte Dezember sendet, hat bei einem Gutachten keine Reserve mehr.

Was das in Euro bedeutet

Die Beträge für 2027 setzt der G-BA erst zum Jahresende fest. Um die Größenordnung zu zeigen, kannst du mit den Beträgen von 2026 rechnen. Befund 2.1 ist die zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, Regelversorgung ist die Brücke. Der G-BA weist dafür 2026 insgesamt 921,60 Euro für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen aus.

Stufealtes Rechtneues Recht (mit Beträgen 2026 gerechnet)Differenz
ohne Bonus552,96 Euro460,80 Euro92,16 Euro
Bonus 5 Jahre645,12 Euro552,96 Euro92,16 Euro
Bonus 10 Jahre691,20 Euro599,04 Euro92,16 Euro
Härtefall921,60 Euro921,60 Euro0 Euro

Die Faustregel: Zehn Prozentpunkte weniger heißen ein Zehntel des Regelversorgungsbetrags weniger, je Befund. Bei einer Einzelkrone nach Befund 1.1 (Beträge 2026: 398,39 Euro) sind das knapp 40 Euro. Bei einer Brücke kommen im Verblendbereich noch Festzuschüsse für die Verblendungen dazu, die ebenfalls sinken.

Beispiel

Patientin, 58 Jahre, 25 fehlt, 24 und 26 sind überkronungsbedürftig, Bonusheft seit zwölf Jahren lückenlos. Für den Befund 2.1 erhält sie bei Bewilligung im Dezember 2026 75 %, also 691,20 Euro. Kommt die Bewilligung im Januar 2027, sind es 65 %. Mit den Beträgen von 2026 gerechnet wären das 599,04 Euro, also 92,16 Euro weniger allein für diesen Befund. Die tatsächliche Zahl 2027 hängt von den neuen G-BA-Beträgen ab.

Wie du es Patienten erklärst

Patienten wollen wissen, ob es sie betrifft und was sie jetzt tun sollen. Ein kurzer Satz mit einer Zahl funktioniert besser als ein Vortrag über Befundklassen.

So kannst du es sagen
  • „Die Kasse zahlt für Zahnersatz einen festen Zuschuss. Für Pläne, die ab Januar genehmigt werden, wird er um zehn Prozentpunkte kleiner.“
  • „Für Ihre Brücke wären das nach heutigem Stand gut 90 Euro weniger Zuschuss.“
  • „Entscheidend ist der Tag, an dem Ihre Kasse den Plan genehmigt. Danach haben wir ein halbes Jahr Zeit für die Behandlung.“
  • „Wenn noch etwas vorbehandelt werden muss, machen wir das zuerst. Ein Plan, der medizinisch nicht passt, hilft Ihnen auch zum alten Zuschuss nicht.“
  • „Bringen Sie bitte Ihr Bonusheft mit. Fünf oder zehn Jahre Vorsorge machen weiter einen Unterschied.“

Wer eine Zahnzusatzversicherung hat, sollte sie vor der Behandlung über den Plan informieren. Darauf weist die KZBV ausdrücklich hin.

Planung bis zum Jahresende

  1. Liste offener Zahnersatzfälle durchgehen: Wer hat einen Befund, aber noch keinen bewilligten Plan?
  2. Vorbehandlung prüfen. Was bis Dezember nicht abgeschlossen ist, gehört nicht in einen Eilplan.
  3. Patienteninformation besprechen und unterschreiben lassen, dann den Plan senden.
  4. Puffer für ein Gutachten einplanen, also nicht erst in der letzten Dezemberwoche senden.
  5. Eingliederungstermine so legen, dass die Arbeit innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung sitzt. Bei einer Bewilligung im Dezember 2026 ist das spätestens Juni 2027.

Bonusheft prüfen

Die Bonusregeln selbst bleiben gleich, nur die Prozentsätze sinken. Für die erste Stufe muss der Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege erkennen lassen. In den fünf Jahren vor der Behandlung muss die Patientin bis zum 18. Lebensjahr in jedem Kalenderhalbjahr, danach in jedem Kalenderjahr zur Untersuchung gewesen sein. Für die zweite Stufe gilt das ohne Unterbrechung über zehn Kalenderjahre.

  • Eine fehlende Untersuchung im Jahr 2020 schadet nicht.
  • Bei zehn Jahren kann die Kasse in begründeten Ausnahmefällen eine einmalige Lücke akzeptieren. Laut KZBV ist nach einer Entscheidung des BSG vom 28.05.2026 egal, in welchem Jahr die Lücke lag.
  • Den voraussichtlichen Bonus trägt die Praxis in den Plan ein, wenn sie das Bonusheft kennt. Lass es dir also vor dem Absenden zeigen.
  • Härtefall prüfen: 2026 liegt die Einkommensgrenze laut KZBV bei 1.582 Euro für Alleinstehende und 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen, plus 395,50 Euro für jeden weiteren.

Für den alten Zuschuss zählt der Tag, an dem die Kasse genehmigt, und danach bleibt ein halbes Jahr für die Arbeit.

Die Grundlagen zum Zuschusssystem findest du in der Caseside-Lektion Festzuschüsse verstehen, den Plan selbst in Heil- und Kostenplan erstellen. Für das Gespräch helfen Aufklärung vor der Kronenversorgung, Der Patient lehnt die Krone ab und Kostenplan und Eigenanteil.

In Caseside131 Lektionen ProthetikFestsitzend und herausnehmbar, von der Planung über Festzuschüsse und Aufklärung bis zur Nachsorge, jeweils mit Fall, Selbstcheck und Quellen.

Häufige Fragen

Der Plan ist 2026 bewilligt, die Krone wird im Februar 2027 eingesetzt. Welcher Satz gilt?

Der alte. § 55 Absatz 6 SGB V stellt auf die Bewilligung ab. Voraussetzung ist, dass der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird.

Gilt die Absenkung auch für Implantatversorgungen?

Ja. Auch bei andersartiger Versorgung bekommt der Patient den Festzuschuss zu seinem Befund, und dieser Festzuschuss folgt den neuen Prozentsätzen, wenn die Bewilligung ab 1. Januar 2027 erfolgt.

Ändert sich etwas für Härtefälle?

Im Ergebnis nicht. Statt 60 plus 40 sind es künftig 50 plus 50 Prozent. Bei Regelversorgung übernimmt die Kasse weiter die Kosten vollständig.

Kann ich die Euro-Beträge für 2027 schon nennen?

Nur als Schätzung. Der G-BA veröffentlicht die Beträge für das Folgejahr zum Jahresende. Nenn den Patienten deshalb die Prozentsätze und eine gerundete Größenordnung auf Basis der Beträge 2026.

Quellen

  1. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nr. 22 (§ 55 SGB V) und Artikel 8. BGBl. 2026 I Nr. 228. recht.bund.de
  2. Deutscher Bundestag. Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, Drucksache 21/6130 vom 26.05.2026, Begründung zu Nummer 22 (§ 55). bundestag.de
  3. zm-online. Festzuschüsse sinken: Krankenkassenreform verteuert Zahnersatz. 20.07.2026. zm-online.de
  4. Gemeinsamer Bundesausschuss. Festzuschuss-Richtlinie, zuletzt geändert am 5. Dezember 2025, Beträge gültig ab 1. Januar 2026. g-ba.de
  5. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Festzuschuss und Eigenanteil (Patienteninformation), Stand 1. Januar 2026. kzbv.de
  6. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Zahnersatz: vom Antrag bis zur Abrechnung (Patienteninformation). kzbv.de
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