Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Was aufgezeichnet werden muss, was aufbewahrt wird — und eine Pflicht, die es seit dem neuen Strahlenschutzrecht nicht mehr gibt.
„Zeigen Sie mir bitte die Unterlagen“
Zwei verschiedene Dinge — und der zweite Teil ist der, an dem es am häufigsten hakt.
Was zu jeder Anwendung aufgezeichnet wird
| Angabe | Anmerkung |
|---|---|
| Zeitpunkt und Patient | Mit eindeutiger Zuordnung |
| Art der Anwendung und Körperregion | Einzelzahn, Bissflügel, Panorama, dreidimensional |
| Rechtfertigende Indikation | Die Begründung, warum geröntgt wurde |
| Verwendete Einrichtung | Gerätezuordnung |
| Durchführende und anordnende Person | Beide |
| Angaben zur Exposition | Nach den geltenden Vorgaben |
Der häufigste Mangel ist die dritte Zeile. Eine Aufzeichnung ohne Indikation dokumentiert, dass geröntgt wurde — nicht, dass es gerechtfertigt war. Und genau das ist die Frage, die bei einer Prüfung gestellt wird.
Die gängigen Praxisverwaltungssysteme erfüllen das. Was zusätzlich dazugehört, ist die Datensicherung: Ein Systemausfall ohne Sicherung bedeutet den Verlust von Aufzeichnungen, die aufbewahrt werden müssen.
Warum der Röntgenpass keine Pflicht mehr ist
Bis zum Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts Ende 2018 waren Röntgenpässe bereitzuhalten und den Patienten anzubieten. Diese Regelungen wurden nicht in das neue Recht übernommen und sind ersatzlos entfallen.
Das Bundesamt für Strahlenschutz rät Patienten weiterhin, über erhaltene Untersuchungen Buch zu führen — als Empfehlung, nicht als Vorgabe an die Praxis.
| Was gilt | Was nicht mehr gilt |
|---|---|
| Aufzeichnungspflicht der Praxis | Pflicht, Röntgenpässe bereitzuhalten |
| Aufbewahrung nach den Fristen | Pflicht, sie anzubieten |
| Recht des Patienten auf Auskunft und Abschrift | Pflicht, Untersuchungen einzutragen |
Er verhindert Doppelaufnahmen bei einem Behandlerwechsel — und das ist gelebter Strahlenschutz. Ihn anzubieten ist also weiterhin vernünftig, nur eben freiwillig. Wichtiger ist die andere Seite: Wer eine Aufnahme anfertigen will, fragt zuerst, ob eine aktuelle vorliegt und ob sie angefordert werden kann.
Wie lange aufbewahrt wird
| Was | Frist |
|---|---|
| Röntgenbilder und zugehörige Aufzeichnungen | Zehn Jahre nach der Anwendung |
| Bei Personen unter achtzehn Jahren | Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres |
| Aufzeichnungen der Qualitätssicherung | Zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung |
Die Sonderregel für Minderjährige wird häufig übersehen — sie kann bei einem sehr jungen Patienten deutlich über zehn Jahre hinausgehen. Praktisch heißt das: Bei Kindern und Jugendlichen wird nicht nach zehn Jahren gelöscht.
Der Eintrag „OPG angefertigt“ beantwortet die entscheidende Frage nicht: ob die Aufnahme befundet wurde. Bei einem später auffälligen Befund, der auf der alten Aufnahme bereits erkennbar war, ist genau das die Frage — und sie lässt sich nur mit einem Befundeintrag beantworten.
Die Einzelheiten zum Aufbau eines Befundberichts stehen in der eigenen Lektion dazu.
Drei Fragen
Bei einer Begehung werden die Röntgenunterlagen geprüft. Welche Aussage trifft nicht zu?
Was gehört zur Aufzeichnung jeder Anwendung?
Wie lange werden Aufnahmen von Minderjährigen aufbewahrt?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), in Kraft seit dem 31. Dezember 2018 — einschließlich der Regelungen zu Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten sowie zu den Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung am Menschen.Deckt ab: Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen und die Aufbewahrungsfristen
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), in Kraft seit dem 31. Dezember 2018 — sie ersetzt die frühere Röntgenverordnung; die Regelungen zum Röntgenpass wurden nicht übernommen.Deckt ab: Wegfall der Regelungen zum Röntgenpass mit dem neuen Strahlenschutzrecht
- Empfehlungen und Patienteninformationen des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) — einschließlich der Empfehlung an Patienten, erhaltene Untersuchungen selbst zu dokumentieren.Deckt ab: Empfehlung an Patienten, erhaltene Untersuchungen selbst zu dokumentieren
- Bürgerliches Gesetzbuch § 630f und § 630g — Dokumentationspflicht sowie das Recht des Patienten auf Einsicht und Abschrift.Deckt ab: Dokumentationspflicht in der Patientenakte sowie das Einsichts- und Abschriftsrecht
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