Als Kind begonnen, als Erwachsener weiterführen
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Die erste Phase wurde abgeschlossen, die zweite nie begonnen. Was davon noch trägt und was verloren ist, hängt daran, welche Art von Wirkung die erste Phase hatte.
„Kann man das jetzt noch nachholen?“
Die zweite Phase ja — was die erste bewirkt hat, ist die interessantere Frage.
Was von der ersten Phase bleibt
| Wirkung | Haltbarkeit |
|---|---|
| Beeinflussung der Kieferrelation | Bleibt — sie ist in die Entwicklung eingegangen |
| Transversale Erweiterung | Bleibt weitgehend, wenn sie skelettal wirksam war |
| Zahnstellung | Hält nur mit Retention — sonst Rückbewegung |
| Platzgewinn im Zahnbogen | Geht ohne Retention teilweise verloren |
Das erklärt den Befund im Fallbeispiel. Engstand und Platzprobleme sind dentale Befunde — genau die, die ohne Retention zurückkommen. Ob die skelettale Wirkung der ersten Phase erhalten ist, lässt sich nur über die Diagnostik klären, und sie ist die eigentlich wichtige Information für die Neuplanung.
Was nicht mehr geht, sind wachstumsbeeinflussende Maßnahmen. Hat die erste Phase ihr Ziel nicht vollständig erreicht, lässt sich das nicht nachholen — dann bleiben die dentale Kompensation und die chirurgische Option.
Welche Unterlagen die Planung tragen
| Unterlage | Was sie zeigt |
|---|---|
| Behandlungsplan der ersten Phase | Was das Ziel war |
| Modelle vor und nach Phase 1 | Was tatsächlich erreicht wurde |
| Fernröntgenseitenbild | Die skelettale Ausgangs- und Endsituation |
| Fotos | Der Verlauf, oft am anschaulichsten |
Die behandelnde Praxis unterliegt einer Aufbewahrungspflicht, und der Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Behandlungsdokumentation. Bei einer Behandlung, die über zehn Jahre zurückliegt, kann die Frist allerdings abgelaufen sein — dann ist die Anfrage trotzdem einen Versuch wert, viele Praxen bewahren länger auf.
Maßgeblich ist die Altersgrenze: Ab achtzehn besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr, unabhängig davon, ob eine frühere Behandlung abgeschlossen wurde oder nicht. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, klärt die kieferorthopädische Praxis mit der Krankenkasse — eine Zusage von dir wäre eine Vermutung.
Drei Fragen
Eine 22-Jährige hat als Kind die erste Behandlungsphase abgeschlossen, die zweite nie begonnen. Welche Aussage trifft nicht zu?
Welche Unterlagen sind für die Neuplanung wertvoll?
Wie beantwortest du die Kostenfrage?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- S3-Leitlinie „Ideale Behandlungszeitpunkte kieferorthopädischer Anomalien“, AWMF-Register-Nr. 083-038, Stand Dezember 2021, gültig bis Dezember 2026. Federführend Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie und DGZMK.Deckt ab: Bedeutung des Wachstums für die zweite Behandlungsphase und was nach Wachstumsabschluss noch möglich ist
- Bürgerliches Gesetzbuch § 630f und § 630g — Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie das Recht des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation.Deckt ab: Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht in die Unterlagen der früheren Behandlung
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 29 — kieferorthopädische Behandlung einschließlich der Altersgrenze, der Regelung zum Eigenanteil und dessen Erstattung nach Abschluss der Behandlung.Deckt ab: Altersgrenze der Leistungspflicht und Regelungen bei nicht abgeschlossener Behandlung
- S2k-Leitlinie „Ideale Zeitpunkte und Maßnahmen der kieferorthopädischen Diagnostik“, AWMF-Registernummer 083-050, Stand Juni 2025, federführend Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie und DGZMK.Deckt ab: diagnostische Beurteilung des aktuellen Befunds im Verhältnis zum Ergebnis der ersten Phase
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