Dokumentation bei Kindern
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Bei Kindern hat die Dokumentation eine Eigenheit, die viele unterschätzt: Der Zeitraum, in dem sie gebraucht werden kann, ist deutlich länger als bei Erwachsenen.
„Was muss ich alles aufschreiben?“
Die Frage ist gut gestellt, aber sie zielt auf das Falsche. Es geht nicht darum, sich abzusichern — sondern darum, dass die Akte in zwanzig Jahren noch erklärt, was damals war.
Was das Gesetz verlangt
Die Dokumentation erfolgt in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung und umfasst alle für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse — Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Therapien und Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Die Akte ist grundsätzlich für zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist bestimmen.
Bei Kindern reicht das faktisch nicht. Schadensersatzansprüche verjähren erst, wenn der Anspruchsteller von den Umständen Kenntnis hat — bei einem Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter an, und der Anspruch besteht darüber hinaus fort. Praktisch bedeutet das: Eine Kinderakte kann noch relevant sein, wenn das Kind längst erwachsen ist. Für Röntgenaufnahmen von Personen unter achtzehn Jahren gilt ohnehin eine eigene, längere Frist.
Was in den Recall gehört
| Bereich | Inhalt |
|---|---|
| Rahmen | Datum, wer das Kind begleitet hat |
| Befund | Zähne, Okklusion, Weichgewebe, Kariesbefund |
| Verlaufsbefunde | Zahnentwicklung, Symmetrie, ab neun Jahren die Eckzahnpalpation |
| Maßnahmen | Was durchgeführt wurde, mit Inhalt bei Prophylaxeleistungen |
| Beratung | Worüber gesprochen wurde und was vereinbart wurde |
| Nächster Schritt | Termin oder Empfehlung |
Der Befund mit dem größten Gewicht ist die Eckzahnpalpation. Wird eine Verlagerung erst mit dreizehn entdeckt und findet sich in den Akten der Jahre davor kein Wort dazu, lässt sich nicht zeigen, dass überhaupt getastet wurde. Ein Satz pro Recall — links tastbar, rechts tastbar — genügt.
Bei einer abgelehnten Behandlung, bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung oder bei einem konfliktbehafteten Elterngespräch wird nicht zusammengefasst, sondern die Aussage im Wortlaut festgehalten. Eine Schilderung, die sich später ändert, ist selbst ein Befund — und das lässt sich nur zeigen, wenn die ursprüngliche Fassung notiert wurde.
Drei Fragen
Zur Dokumentation bei Kindern: Welche Aussage trifft nicht zu?
Was gehört bei einem Zehnjährigen in den Recall-Eintrag?
Ein Elternteil lehnt eine indizierte Behandlung ab. Wie dokumentierst du?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 630c bis 630f — Informations-, Aufklärungs-, Einwilligungs- und Dokumentationspflichten im Behandlungsvertrag, einschließlich der Aufbewahrungsfrist.Deckt ab: Inhalt und Zeitpunkt der Dokumentation sowie die gesetzliche Aufbewahrungsfrist
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 195, 199 und 207 — Verjährung von Schadensersatzansprüchen und ihre Hemmung; sie beginnt bei Minderjährigen frühestens mit Kenntnis der gesetzlichen Vertreter zu laufen.Deckt ab: Verjährung und ihre Hemmung bei Minderjährigen — Grundlage für die längere Aufbewahrung von Kinderakten
- Strahlenschutzverordnung — Aufbewahrungsfristen für Röntgenaufnahmen; für Aufnahmen von Personen unter 18 Jahren gilt eine längere Frist als der allgemeine Zeitraum.Deckt ab: gesonderte Aufbewahrungsfristen für Röntgenaufnahmen von Personen unter 18 Jahren
- American Academy of Pediatric Dentistry. Management of the Developing Dentition and Occlusion in Pediatric Dentistry. Best Practices — Inhalte der Verlaufsbeobachtung, die dokumentiert werden.Deckt ab: Befunde der Verlaufsbeobachtung, deren Dokumentation im Kindesalter besonderes Gewicht hat
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