Wenn Eltern die Behandlung ablehnen
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Eltern dürfen ablehnen — das ist der Ausgangspunkt, nicht das Problem. Die Frage ist, wo diese Befugnis endet und was du bis dahin schuldest.
„Wir behandeln das mit Gebet“
Hier treffen zwei Dinge aufeinander, die getrennt zu betrachten sind: eine grundsätzliche Ablehnung von Behandlungsverfahren und ein Kind mit akuten Schmerzen und einer Infektion.
Die Rechtslage in drei Schritten
Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. In die Behandlung willigen deshalb die Sorgeberechtigten ein — und sie können sie ablehnen. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern die gesetzliche Ausgangslage.
Die Aufklärungspflicht umfasst ausdrücklich auch die Folgen des Unterlassens. Eine Ablehnung entbindet dich also nicht — im Gegenteil, sie macht die Aufklärung wichtiger.
Die Grenze liegt bei der Gefährdung des Kindeswohls. Wird das Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht willens oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, sieht das Gesetz gerichtliche Maßnahmen vor — und für Berufsgeheimnisträger eine eigene Befugnisnorm.
Das Vorgehen in vier Stufen
| Stufe | Was zu tun ist |
|---|---|
| Aufklärung | Vollständig und verständlich, bei Sprachbarriere mit Dolmetscher; Folgen des Unterlassens benennen |
| Dokumentation | Befund, Aufklärungsinhalt, Aussage der Eltern, besprochene Konsequenzen, Datum |
| Akute Gefahr abwenden | Bei Abszess, Fieber, Schmerzen: dringende Empfehlung zur Vorstellung in einer Klinik |
| Beratung und ggf. Jugendamt | Bei fortbestehender Gefährdung — siehe die Lektion zur Kindeswohlgefährdung |
Gegen den erklärten Willen der Sorgeberechtigten behandeln. Das wäre auch bei bester Absicht ein Eingriff ohne wirksame Einwilligung. Anders liegt es nur bei einer unaufschiebbaren Maßnahme zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, wenn eine Entscheidung der Berechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann — das ist eine enge Ausnahme, keine Regel.
Drei Fragen
Eine Mutter lehnt die Behandlung ihres sechsjährigen Kindes mit Abszess und Schmerzen ab. Welche Aussage trifft nicht zu?
Welche Schritte gehören zum Vorgehen bei einer Ablehnung?
Wie formulierst du gegenüber der Mutter fachlich sauber?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1626, 1627 und 1629 — elterliche Sorge, ihre Ausübung und die Vertretung des Kindes.Deckt ab: elterliche Sorge und Vertretung des Kindes, Ausübung durch beide Sorgeberechtigte
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 630c bis 630f — Informations-, Aufklärungs-, Einwilligungs- und Dokumentationspflichten im Behandlungsvertrag.Deckt ab: Einwilligung durch den Berechtigten, Aufklärung über die Folgen des Unterlassens, Dokumentationspflicht
- Bürgerliches Gesetzbuch § 1666 — gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls.Deckt ab: Grenze der elterlichen Entscheidungsbefugnis bei Gefährdung des Kindeswohls
- Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, § 4 — Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind in Absatz 1 ausdrücklich genannt.Deckt ab: Befugnis zur Information des Jugendamts, wenn die Gefährdung anders nicht abzuwenden ist
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