Die implantologische Anamnese
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Eine Patientin, die „Tabletten für die Knochen“ nimmt, braucht eine gezieltere Anamnese als jede andere. Sechs Fragen entscheiden darüber, ob überhaupt implantiert wird.
„Tabletten für die Knochen“
Diese Auskunft reicht nicht, und sie ist typisch. Was du brauchst, ist der Medikationsplan.
Die sechs Fragen
| Frage | Warum sie zählt |
|---|---|
| Antiresorptive Therapie? | Präparat, Applikationsweg, Dauer und Indikation — alle vier |
| Diabetes mellitus? | Und wie die Einstellung aktuell ist |
| Bestrahlung im Kopf-Hals-Bereich? | Verändert die Abwägung dauerhaft |
| Immunsuppression oder Chemotherapie? | Dafür gibt es eine eigene Leitlinie |
| Gerinnungshemmung? | Betrifft den Eingriff, nicht die Indikation |
| Rauchen? | Der häufigste beeinflussbare Risikofaktor |
Der Medikationsplan liefert sie in einer Minute. Fehlt er, ist die hausärztliche Rücksprache der Weg — nicht die Annahme.
Praktisch heißt das: Fast jede Konstellation ist eine Abwägung. Was sich ändert, ist die Zurückhaltung, der Umfang der Aufklärung und die Frage, ob der Eingriff in der eigenen Praxis oder in einer spezialisierten Einrichtung erfolgen sollte.
Was in die Dokumentation gehört
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Erhobene Anamnese | Vollständig, auch die verneinten Punkte |
| Medikation | Präparat, Dosis, Dauer — nicht „Tabletten für die Knochen“ |
| Rücksprachen | Mit wem, wann, mit welchem Ergebnis |
| Risikoaufklärung | Was besprochen wurde, nicht nur dass |
| Entscheidung | Und ihre Begründung |
Ein Anamnesebogen ohne Eintrag lässt offen, ob nicht gefragt wurde oder ob die Antwort negativ war. Bei einer späteren Komplikation ist das der Unterschied zwischen einer dokumentierten Sorgfalt und einer Lücke. Ein Kreuz bei „nein“ kostet nichts.
Drei Fragen
Eine 68-jährige Patientin mit Osteoporose gibt an, „Tabletten für die Knochen“ zu nehmen. Welche Aussage trifft nicht zu?
Welche Fragen gehören zur implantologischen Anamnese?
Wie werden Risikofaktoren heute eingeordnet?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- S3-Leitlinie „Zahnimplantate bei medikamentöser Behandlung mit Knochenantiresorptiva (inkl. Bisphosphonate)“, AWMF-Register-Nr. 083-026, aktualisierte Fassung Stand März 2026, gültig bis März 2031. Federführend DGI und DGZMK.Deckt ab: antiresorptive Therapie als Risikofaktor, differenzierte Risikoabwägung und Bewertung von Knochenumbaumarkern
- S3-Leitlinie „Zahnimplantate bei Diabetes mellitus“, AWMF-Register-Nr. 083-025, Stand Dezember 2022, gültig bis Dezember 2027. Federführend Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) und DGZMK.Deckt ab: Diabetes mellitus als Risikofaktor und die Frage der Stoffwechseleinstellung
- S3-Leitlinie „Dentale Implantate bei Patienten mit Immundefizienz“, AWMF-Register-Nr. 083-034, federführend DGI und DGZMK.Deckt ab: Immundefizienz und immunsuppressive Therapie als Risikofaktoren der Indikationsfindung
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 630a bis 630f — Behandlungsvertrag, Aufklärung über Alternativen und Risiken sowie Dokumentation.Deckt ab: Anamneseerhebung als Teil der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht sowie deren Dokumentation
- Fachinformation des jeweils eingenommenen Präparats zu Bisphosphonaten — maßgebliche Angaben zu Wirkstoff, Applikationsform und Risikoprofil.Deckt ab: präparatspezifische Angaben zu den erfragten Medikamenten
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