Viele Zahnärzte empfinden Dokumentationspflichten als bürokratischen Aufwand. Die andere Perspektive: eine vollständige, zeitnahe Dokumentation ist der wichtigste Schutz im Haftungsfall. Im deutschen Recht gilt: Was nicht dokumentiert ist, hat rechtlich nicht stattgefunden. Das bedeutet: eine hervorragende Behandlung die nicht dokumentiert wurde, kann im Streitfall nicht bewiesen werden.
Das Patientenrechtegesetz (§630f BGB) verpflichtet zur vollständigen Behandlungsdokumentation. Bei Verletzung der Dokumentationspflicht droht Beweislastumkehr zugunsten des Patienten: das Gericht kann davon ausgehen dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht stattgefunden hat — oder schlimmer: dass eine dokumentierte Komplikation auf Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Für jeden Behandlungstag: Datum, Befund, Diagnose, Behandlung (was wurde gemacht, welche Instrumente/Materialien), besondere Vorkommnisse, Patientenreaktion. Aufklärung: separater Eintrag mit Datum, Uhrzeit, Inhalten des Gesprächs, Fragen des Patienten, Patientenentscheidung. Aufklärungsbogen: unterschrieben, Kopie für Patient. Einwilligung: schriftlich, datiert, vom Patienten und Behandler unterzeichnet.
Aufklärung muss rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen. „Rechtzeitig“ bedeutet: Der Patient muss ausreichend Zeit haben um die Informationen zu verarbeiten, Fragen zu stellen und eine informierte Entscheidung zu treffen. Bei kleineren ambulanten Eingriffen: am Tag zuvor oder mehrere Stunden vorher. Bei größeren Eingriffen (Implantat, Zahnentfernung): idealerweise ein separater Termin. Aufklärung auf dem Behandlungsstuhl kurz vor der Extraktion: rechtlich problematisch.
Elektronische Patientenakte ist vollständig rechtsgültig wenn sie unveränderbar gespeichert wird (Zeitstempel, Protokollierung von Änderungen). Nachträgliche Änderungen müssen als solche erkennbar sein — „überschreiben“ ist nicht erlaubt, nur Ergänzungen mit Datum. Rückdatierungen sind eine Urkundenfälschung und strafbar. Die Praxis sollte sicherstellen dass das eingesetzte PVS revisionssichere Archivierung bietet.
Komplikation aufgetreten: sofort vollständig dokumentieren was passiert ist, welche Maßnahmen ergriffen wurden, welche Information der Patient bekommen hat. Nicht im Nachhinein in der Dokumentation etwas „schönschreiben“ — das wird von Gutachtern erkannt und macht die Situation erheblich schlechter. Haftpflichtversicherung informieren, wenn Patient rechtlich vorgeht.