Dokumentation als Schutz — nicht als Bürokratie
Viele Zahnärzte empfinden Dokumentationspflichten als bürokratischen Aufwand. Die andere Perspektive: eine vollständige, zeitnahe Dokumentation ist der wichtigste Schutz im Haftungsfall. Im deutschen Recht gilt: Was nicht dokumentiert ist, hat rechtlich nicht stattgefunden. Das bedeutet: eine hervorragende Behandlung die nicht dokumentiert wurde, kann im Streitfall nicht bewiesen werden.
Patientenrechtegesetz und Beweislastumkehr
Das Patientenrechtegesetz (§630f BGB) verpflichtet zur vollständigen Behandlungsdokumentation. Bei Verletzung der Dokumentationspflicht droht Beweislastumkehr zugunsten des Patienten: das Gericht kann davon ausgehen dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht stattgefunden hat — oder schlimmer: dass eine dokumentierte Komplikation auf Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Was in die Dokumentation gehört
Für jeden Behandlungstag: Datum, Befund, Diagnose, Behandlung (was wurde gemacht, welche Instrumente/Materialien), besondere Vorkommnisse, Patientenreaktion. Aufklärung: separater Eintrag mit Datum, Uhrzeit, Inhalten des Gesprächs, Fragen des Patienten, Patientenentscheidung. Aufklärungsbogen: unterschrieben, Kopie für Patient. Einwilligung: schriftlich, datiert, vom Patienten und Behandler unterzeichnet.
Timing der Aufklärung
Aufklärung muss rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen. „Rechtzeitig“ bedeutet: Der Patient muss ausreichend Zeit haben um die Informationen zu verarbeiten, Fragen zu stellen und eine informierte Entscheidung zu treffen. Bei kleineren ambulanten Eingriffen: am Tag zuvor oder mehrere Stunden vorher. Bei größeren Eingriffen (Implantat, Zahnentfernung): idealerweise ein separater Termin. Aufklärung auf dem Behandlungsstuhl kurz vor der Extraktion: rechtlich problematisch.
Digitale Dokumentation: Was gilt
Elektronische Patientenakte ist vollständig rechtsgültig wenn sie unveränderbar gespeichert wird (Zeitstempel, Protokollierung von Änderungen). Nachträgliche Änderungen müssen als solche erkennbar sein — „überschreiben“ ist nicht erlaubt, nur Ergänzungen mit Datum. Rückdatierungen sind eine Urkundenfälschung und strafbar. Die Praxis sollte sicherstellen dass das eingesetzte PVS revisionssichere Archivierung bietet.
Wenn doch etwas schiefläuft
Komplikation aufgetreten: sofort vollständig dokumentieren was passiert ist, welche Maßnahmen ergriffen wurden, welche Information der Patient bekommen hat. Nicht im Nachhinein in der Dokumentation etwas „schönschreiben“ — das wird von Gutachtern erkannt und macht die Situation erheblich schlechter. Haftpflichtversicherung informieren, wenn Patient rechtlich vorgeht.
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Lehrmaterial für die zahnmedizinische Aus- und Weiterbildung, keine Handlungsanweisung für den Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Leitlinien und die Fachinformation des verwendeten Präparats.
