Mehrkosten erklären
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Die Frage „kostet die weiße Füllung extra“ hat seit Januar 2025 eine andere Antwort als davor — und viele Praxen arbeiten noch mit dem alten Schema.
„Kostet die weiße Füllung extra?“
Sein Kollege hat recht gehabt — bis Ende 2024. Seither ist die Antwort eine andere, und das ist eine gute Nachricht für ihn.
Was sich geändert hat
Zwei Dinge zum selben Datum. Mit der Verordnung (EU) 2024/1849 darf Dentalamalgam seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr verwendet werden. Zeitgleich wurde die BEMA-Nr. 13 neu gefasst.
| Bis Ende 2024 | Seit 2025 | |
|---|---|---|
| Seitenzahn, Regelversorgung | Amalgam | Selbstadhäsive Materialien |
| Seitenzahn, Ausnahmefall | — | Bulkfill-Komposite |
| Frontzahn | Adhäsiv befestigte Füllungen | Unverändert |
| Ausnahmeziffern für bestimmte Gruppen | Vorhanden | Entfallen |
| Komposit im Seitenzahn | In der Regel Mehrkosten | Regelversorgung ist zahnfarben |
Die letzte Zeile ist die Kernaussage für das Patientengespräch. Die Vorstellung, dass eine zahnfarbene Füllung im Seitenzahn grundsätzlich Zuzahlung bedeutet, stammt aus der Zeit vor 2025.
Mit dem Wegfall von Amalgam wird diese Sonderregelung nicht mehr gebraucht: Was zuvor die Ausnahme war, ist jetzt für alle Versicherten die Regel.
Praktisch heißt das auch, dass die frühere Prüfung entfällt, ob eine Patientin unter eine dieser Gruppen fällt. Diese Unterscheidung gibt es nicht mehr.
Wofür Mehrkosten noch entstehen
Die Mehrkostenregelung besteht fort. Sie greift, wenn eine Leistung gewählt wird, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgeht.
| Leistung | Einordnung |
|---|---|
| Selbstadhäsives Material im Seitenzahn | Regelversorgung — keine Zuzahlung |
| Bulkfill im begründeten Ausnahmefall | Regelversorgung — keine Zuzahlung |
| Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung | Geht darüber hinaus — Mehrkosten |
| Indirekte Versorgung, Inlay | Andersartige Versorgung — eigene Regelung |
Schriftlich und vor Behandlungsbeginn. Ohne die schriftliche Vereinbarung darf der Mehraufwand nicht berechnet werden — das ist gesetzlich vorgeschrieben und unabhängig davon, ob der Patient mündlich zugestimmt hat.
Und die Vereinbarung setzt voraus, dass er die zuzahlungsfreie Alternative kennt. Wer nur die aufwendigere Versorgung darstellt und unterschreiben lässt, hat nicht wirksam vereinbart.
Wenn tatsächlich Mehrkosten entstehen — etwa bei einer ästhetisch aufwendigeren Gestaltung —, gehört der Unterschied benannt: was die Regelversorgung leistet, was die Mehrleistung zusätzlich bringt und was sie kostet.
Was nicht hilft, ist die pauschale Aussage „weiße Füllungen kosten extra“. Sie ist seit 2025 falsch und erzeugt den Eindruck, dass eine gute Versorgung nur gegen Aufpreis zu haben ist.
Drei Fragen
Ein gesetzlich versicherter Patient fragt nach Zuzahlung für eine zahnfarbene Seitenzahnfüllung. Welche Aussage trifft nicht zu?
Wofür entstehen noch Mehrkosten?
Was setzt eine wirksame Mehrkostenvereinbarung voraus?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 28 Absatz 2 — Mehrkostenregelung bei Füllungen: Wahl einer über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehenden Leistung gegen Mehrkosten.Deckt ab: Mehrkostenregelung bei Füllungen und die Wahl einer über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehenden Leistung
- Beschluss zur Neufassung der BEMA-Nr. 13 zum 1. Januar 2025 sowie die Abrechnungshinweise der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen — einschließlich des Wegfalls der Nrn. 13e bis 13h.Deckt ab: Neufassung der BEMA-Nr. 13 zum 1. Januar 2025 und der Umfang der zuzahlungsfreien Versorgung
- Bürgerliches Gesetzbuch § 630c Absatz 3 — wirtschaftliche Informationspflicht in Textform vor Behandlungsbeginn.Deckt ab: wirtschaftliche Informationspflicht in Textform vor Behandlungsbeginn
- Verordnung (EU) 2024/1849 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber — Verwendungsverbot für Dentalamalgam seit dem 1. Januar 2025.Deckt ab: Amalgamverbot als Anlass der Neuregelung
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