Bestehende Amalgamfüllungen nach dem Verbot
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Eine Patientin will alle Amalgamfüllungen entfernt haben — und die Entfernung ist die Situation mit der höchsten Exposition, die es überhaupt gibt.
„Ich möchte alle entfernt haben“
Ihre Sorge ist ernst zu nehmen — und die Maßnahme, die sie wünscht, ist genau die mit der höchsten Exposition.
Was das Verbot für Bestandsfüllungen bedeutet
Nichts. Die Verordnung untersagt die Verwendung von Dentalamalgam bei der Behandlung — sie sagt nichts über bestehende Füllungen und verlangt keine Entfernung.
Das ist die Information, die im Gespräch am häufigsten fehlt. Patienten hören vom Verbot und schließen daraus, dass ihre Füllungen gefährlich sein müssen. Die Verordnung beruht auf umweltpolitischen Erwägungen zum Quecksilber — nicht auf einer neuen Bewertung der Gesundheitsgefahr bestehender Restaurationen.
| Was gilt | Was nicht gilt |
|---|---|
| Keine Neuverwendung ab 2025 | Keine Pflicht zur Entfernung |
| Ausnahme bei zwingender medizinischer Notwendigkeit | Keine Neubewertung bestehender Füllungen |
| Bestehende Füllungen bleiben, bis eine Indikation besteht | Kein Anspruch auf Austausch als Kassenleistung |
Daraus folgt: Wer sechs intakte Füllungen entfernen lässt, um eine Belastung zu vermeiden, setzt sich dabei der stärksten Belastung aus, die es in diesem Zusammenhang gibt.
Wenn eine Entfernung indiziert ist, gehören Schutzmaßnahmen dazu: Kofferdam, kräftige Absaugung, Wasserkühlung und ein Vorgehen, das die Füllung in größeren Stücken löst statt sie zu zerstäuben.
Wann eine Entfernung angezeigt ist
| Situation | Einordnung |
|---|---|
| Sekundärkaries oder Randspalt | Restaurative Indikation |
| Fraktur der Füllung oder des Zahns | Restaurative Indikation |
| Nachgewiesene Sensibilisierung | Medizinische Indikation |
| Lichenoide Reaktion der angrenzenden Schleimhaut | Medizinische Indikation nach Abklärung |
| Patientenwunsch ohne Befund | Möglich, aber keine Kassenleistung — und mit Aufklärung |
Nicht mit dem Hinweis, dass ihre Sorge unbegründet sei. Sie hat gelesen, dass Amalgam verboten wurde — der Schluss auf eine Gefahr ist nachvollziehbar.
Was hilft: erklären, worauf das Verbot beruht, dass es Bestandsfüllungen nicht betrifft, und dass die Entfernung die Situation mit der höchsten Freisetzung ist. Dann die Entscheidung bei ihr lassen — sie hat das Recht darauf, auch ohne Indikation.
Und wenn sie dabei bleibt: Mehrkostenvereinbarung, Aufklärung über die Risiken der Entfernung und über den Substanzverlust, und schrittweises Vorgehen statt aller sechs auf einmal.
Drei Fragen
Eine Patientin wünscht die Entfernung von sechs intakten Amalgamfüllungen. Welche Aussage trifft nicht zu?
Wann ist eine Entfernung angezeigt?
Wie beginnst du das Gespräch?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1849 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber — Verwendungsverbot für Dentalamalgam seit dem 1. Januar 2025.Deckt ab: Verwendungsverbot seit 2025 und die Ausnahmeregelung
- Hintergrundinformation der DGZ und DGZMK zum Amalgamverbot, Januar 2025 — Umgang mit bestehenden Füllungen und Umsetzung in der Praxis.Deckt ab: Umgang mit bestehenden Amalgamfüllungen und die Umsetzung in der Praxis
- Verordnung (EU) 2024/1849 – Verwendungsverbot für Dentalamalgam seit 1. Januar 2025, Ausnahme nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit — einschließlich der Bewertung wissenschaftlicher Ausschüsse der Europäischen Kommission.Deckt ab: Bewertung der Sicherheit bestehender Füllungen und der Exposition bei der Entfernung
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 630c bis 630f — Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten.Deckt ab: Aufklärung über Nutzen und Risiken einer Entfernung ohne medizinische Indikation
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