Kinderzahnheilkunde Grundlagen 7 Min

Abrechnung in der Kinderzahnheilkunde

Schritt 1 ·

Was du danach erklären kannst

Zwei Systeme, zwei Altersgruppen, ein häufiges Missverständnis. Wer die Trennlinie bei sechs Jahren kennt, versteht die ganze Systematik — und einige verbreitete Fehler klären sich von selbst.

1Wo die Altersgrenze liegtVor und ab dem sechsten Geburtstag gelten verschiedene Systeme.
2Welche Positionen es tatsächlich gibtVier — und eine oft genannte existiert nicht.
3Was hinter welcher Nummer stehtDie Zuordnung wird regelmäßig vertauscht.
4Was sich 2024 geändert hatEine Leistung wurde für alle geöffnet.
7 MinutenGrundlagen3 Selbstcheck-Fragen5 Quellen

„Was kann ich heute abrechnen?“

PraxisalltagRecall bei einer achtjährigen Patientin. Eine Kollegin in der Assistenzzeit fragt: „Was kann ich bei einer Achtjährigen alles abrechnen?“

Die Antwort beginnt mit dem Alter — und zwar nicht, weil es die Leistungen bestimmt, sondern weil es bestimmt, welches System überhaupt gilt.

Der springende PunktVor dem sechsten Geburtstag gilt die Früherkennung, ab dem sechsten Geburtstag bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr die Individualprophylaxe. Diese Grenze ist die wichtigste Information in dieser Lektion.

Zwei Systeme, getrennt nach Alter

Der gesetzliche Anspruch auf Individualprophylaxe besteht für Versicherte vom sechsten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr. Davor greifen die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Die Individualprophylaxe umfasst vier Positionen — und ihre Zuordnung wird regelmäßig vertauscht:

Position Was dahintersteht
IP1 Erhebung des Mundhygienestatus
IP2 Mundgesundheitsaufklärung
IP4 Lokale Fluoridierung der Zähne
IP5 Versiegelung von bleibenden Molaren

Eine Position IP3 existiert im Leistungsverzeichnis nicht. Und IP4 ist nicht entfallen — sie ist die Fluoridierung, nicht eine alte Fassung der Versiegelung. Beides sind verbreitete Irrtümer, die sich in Zusammenfassungen hartnäckig halten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Januar 2024 beschlossen, dass das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung für alle Kinder bis zum sechsten Geburtstag zur Leistung wird — unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird. Vorher galten je nach Altersgruppe unterschiedliche Regelungen, bei denen das Kariesrisiko teilweise Voraussetzung war. Wer noch nach der alten Systematik berät, gibt einen überholten Stand weiter.

Was bei der Achtjährigen infrage kommt

Leistung Voraussetzung
Untersuchung im üblichen Rahmen
IP1 — Mundhygienestatus als Einzelunterweisung, mit begrenzter Frequenz je Kalenderhalbjahr
IP2 — Mundgesundheitsaufklärung mit dokumentiertem Inhalt
IP4 — Fluoridierung im Rahmen der vorgesehenen Frequenz
IP5 — Versiegelung bleibende Molaren, kariesfrei, noch nicht versiegelt

Frequenzen, Kombinationsausschlüsse und Abrechnungsbestimmungen ändern sich und werden regional zum Teil unterschiedlich ausgelegt. Die verbindliche Auskunft gibt die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung — nicht ein Merkzettel und nicht die Erinnerung an die Studienzeit.

⚠️ Ohne Dokumentation keine Leistung

Bei Prophylaxeleistungen ist der Inhalt Teil der Leistung. Festgehalten gehört, worüber aufgeklärt wurde, welche Zähne behandelt wurden und welches Mittel verwendet wurde. Bei der Versiegelung zusätzlich der Zahn, das Datum, das Material und der Befund, dass der Zahn kariesfrei war. Ein Kürzel ohne Inhalt ist im Zweifel keine erbrachte Leistung.

Drei Fragen

Zur Individualprophylaxe: Welche Aussage trifft nicht zu?

Die dritte. Die Individualprophylaxe beginnt mit dem sechsten Geburtstag. Für jüngere Kinder gibt es ein eigenes System — die Früherkennungsuntersuchungen.Offene FrageWarum diese Trennung? Weil die Maßnahmen unterschiedlich sind: Bei Kleinkindern stehen Untersuchung, Beratung der Bezugspersonen und Fluoridierung im Vordergrund, ab dem Schulalter kommen Mundhygienestatus und Versiegelung dazu.

Welche Aussagen zu den Positionen treffen zu?

Drei. Eine Position IP3 gibt es nicht, und IP4 ist nicht entfallen — sie ist die Fluoridierung. Beide Irrtümer halten sich hartnäckig.Offene FrageWoher kommen solche Fehler? Meist aus weitergegebenen Zusammenfassungen, die niemand am Leistungsverzeichnis geprüft hat. Genau deshalb lohnt bei Abrechnungsfragen der Blick in die Quelle statt in den Merkzettel.

Ein vierjähriges Kind mit niedrigem Kariesrisiko kommt zur Kontrolle. Wie ordnest du die Fluoridierung ein?

Die erste. Der Anspruch besteht seit dieser Änderung unabhängig vom eingeschätzten Kariesrisiko. Vorher war das je nach Altersgruppe anders geregelt.Offene FrageÄndert das etwas an der Indikation? Fachlich bleibt der Nutzen bei hohem Risiko größer — die Änderung betrifft die Kostentragung, nicht die Wirksamkeit. Beides auseinanderzuhalten lohnt sich in jedem Beratungsgespräch.

Das, was hängenbleiben soll

Die Grenze liegt beim sechsten Geburtstag — und im Zweifel fragt man die KZV, nicht den Merkzettel.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 22 und § 26 — Verhütung von Zahnerkrankungen für Versicherte vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.Deckt ab: gesetzlicher Anspruch auf Individualprophylaxe vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie auf Früherkennungsuntersuchungen davor
  • Gemeinsamer Bundesausschuss — Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) sowie Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.Deckt ab: Leistungsinhalte, Altersgrenzen und Frequenzen der Individualprophylaxe und der Früherkennung
  • Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Teil 1 — Leistungsinhalte und Abrechnungsbestimmungen der Positionen FU sowie IP1, IP2, IP4 und IP5.Deckt ab: Zuordnung der Positionen FU, IP1, IP2, IP4 und IP5 sowie deren Abrechnungsbestimmungen
  • Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2024 — Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung als Leistung für alle Kinder bis zum 6. Geburtstag, unabhängig vom Kariesrisiko.Deckt ab: Erweiterung des Anspruchs auf Fluoridlack für alle Kinder bis zum 6. Geburtstag
  • Bürgerliches Gesetzbuch §§ 630c bis 630f — Informations-, Aufklärungs-, Einwilligungs- und Dokumentationspflichten im Behandlungsvertrag, einschließlich der Aufbewahrungsfrist.Deckt ab: Dokumentationspflicht, die auch die Inhalte erbrachter Prophylaxeleistungen umfasst

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