Abrechnung in der Kinderzahnheilkunde
Schritt 1 ·
Was du danach erklären kannst
Zwei Systeme, zwei Altersgruppen, ein häufiges Missverständnis. Wer die Trennlinie bei sechs Jahren kennt, versteht die ganze Systematik — und einige verbreitete Fehler klären sich von selbst.
„Was kann ich heute abrechnen?“
Die Antwort beginnt mit dem Alter — und zwar nicht, weil es die Leistungen bestimmt, sondern weil es bestimmt, welches System überhaupt gilt.
Zwei Systeme, getrennt nach Alter
Der gesetzliche Anspruch auf Individualprophylaxe besteht für Versicherte vom sechsten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr. Davor greifen die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Die Individualprophylaxe umfasst vier Positionen — und ihre Zuordnung wird regelmäßig vertauscht:
| Position | Was dahintersteht |
|---|---|
| IP1 | Erhebung des Mundhygienestatus |
| IP2 | Mundgesundheitsaufklärung |
| IP4 | Lokale Fluoridierung der Zähne |
| IP5 | Versiegelung von bleibenden Molaren |
Eine Position IP3 existiert im Leistungsverzeichnis nicht. Und IP4 ist nicht entfallen — sie ist die Fluoridierung, nicht eine alte Fassung der Versiegelung. Beides sind verbreitete Irrtümer, die sich in Zusammenfassungen hartnäckig halten.
Was bei der Achtjährigen infrage kommt
| Leistung | Voraussetzung |
|---|---|
| Untersuchung | im üblichen Rahmen |
| IP1 — Mundhygienestatus | als Einzelunterweisung, mit begrenzter Frequenz je Kalenderhalbjahr |
| IP2 — Mundgesundheitsaufklärung | mit dokumentiertem Inhalt |
| IP4 — Fluoridierung | im Rahmen der vorgesehenen Frequenz |
| IP5 — Versiegelung | bleibende Molaren, kariesfrei, noch nicht versiegelt |
Frequenzen, Kombinationsausschlüsse und Abrechnungsbestimmungen ändern sich und werden regional zum Teil unterschiedlich ausgelegt. Die verbindliche Auskunft gibt die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung — nicht ein Merkzettel und nicht die Erinnerung an die Studienzeit.
Bei Prophylaxeleistungen ist der Inhalt Teil der Leistung. Festgehalten gehört, worüber aufgeklärt wurde, welche Zähne behandelt wurden und welches Mittel verwendet wurde. Bei der Versiegelung zusätzlich der Zahn, das Datum, das Material und der Befund, dass der Zahn kariesfrei war. Ein Kürzel ohne Inhalt ist im Zweifel keine erbrachte Leistung.
Drei Fragen
Zur Individualprophylaxe: Welche Aussage trifft nicht zu?
Welche Aussagen zu den Positionen treffen zu?
Ein vierjähriges Kind mit niedrigem Kariesrisiko kommt zur Kontrolle. Wie ordnest du die Fluoridierung ein?
Das, was hängenbleiben soll
Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 22 und § 26 — Verhütung von Zahnerkrankungen für Versicherte vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Früherkennungsuntersuchungen für Kinder.Deckt ab: gesetzlicher Anspruch auf Individualprophylaxe vom 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie auf Früherkennungsuntersuchungen davor
- Gemeinsamer Bundesausschuss — Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) sowie Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.Deckt ab: Leistungsinhalte, Altersgrenzen und Frequenzen der Individualprophylaxe und der Früherkennung
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Teil 1 — Leistungsinhalte und Abrechnungsbestimmungen der Positionen FU sowie IP1, IP2, IP4 und IP5.Deckt ab: Zuordnung der Positionen FU, IP1, IP2, IP4 und IP5 sowie deren Abrechnungsbestimmungen
- Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2024 — Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung als Leistung für alle Kinder bis zum 6. Geburtstag, unabhängig vom Kariesrisiko.Deckt ab: Erweiterung des Anspruchs auf Fluoridlack für alle Kinder bis zum 6. Geburtstag
- Bürgerliches Gesetzbuch §§ 630c bis 630f — Informations-, Aufklärungs-, Einwilligungs- und Dokumentationspflichten im Behandlungsvertrag, einschließlich der Aufbewahrungsfrist.Deckt ab: Dokumentationspflicht, die auch die Inhalte erbrachter Prophylaxeleistungen umfasst
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